§ 46 RStDG Anfechtung der Wahl

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.1995 bis 31.12.9999
Paragraph 46, (1) Die Wahl kann von jedem Wahlberechtigten binnen zwei Wochen nach Mitteilung des Wahlergebnisses angefochten werden, wenn eine Vorschrift der Paragraphen 38 bis 44 verletzt, ein Richter zu Unrecht von der Wahl ausgeschlossen, zur Wahl zugelassen oder als gewählt erklärt worden ist. Die Anfechtung ist jedoch ausgeschlossen, wenn sie sich auf Gründe stützt, die bereits durch Einspruch nach Paragraph 38, Absatz 2, hätten geltend gemacht werden können oder erfolglos geltend gemacht worden sind.

  1. (2)Absatz 2Über die Anfechtung entscheidet der Personalsenat des Oberlandesgerichtes, beim Obersten Gerichtshof dessen Personalsenat.
  2. (1)Absatz einsDie Wahl kann von jedem Wahlberechtigten binnen einer Woche nach Kundmachung des Wahlergebnisses angefochten werden, wenn ein Richter zu Unrecht von der Wahl ausgeschlossen, zur Wahl zugelassen oder als gewählt erklärt worden ist. Die Anfechtung darf sich nicht auf Gründe stützen, die bereits durch Einspruch nach § 38 Abs. 3 geltend gemacht worden sind oder geltend gemacht werden hätten können.Die Wahl kann von jedem Wahlberechtigten binnen einer Woche nach Kundmachung des Wahlergebnisses angefochten werden, wenn ein Richter zu Unrecht von der Wahl ausgeschlossen, zur Wahl zugelassen oder als gewählt erklärt worden ist. Die Anfechtung darf sich nicht auf Gründe stützen, die bereits durch Einspruch nach Paragraph 38, Absatz 3, geltend gemacht worden sind oder geltend gemacht werden hätten können.
  3. (2)Absatz 2Über die Anfechtung einer bei einem Gerichtshof erster Instanz abgehaltenen Wahl entscheidet der Personalsenat des Oberlandesgerichtes, über die Anfechtung einer bei einem Oberlandesgericht oder beim Obersten Gerichtshof abgehaltenen Wahl entscheidet der Personalsenat des Obersten Gerichtshofes. Die Wahl ist neu durchzuführen, wenn es rechnerisch möglich ist, daß ohne den geltend gemachten Wahlanfechtungsgrund ein anderer Richter als Mitglied oder Ersatzmitglied gewählt gewesen wäre.

Stand vor dem 30.09.1995

In Kraft vom 01.05.1962 bis 30.09.1995
Paragraph 46, (1) Die Wahl kann von jedem Wahlberechtigten binnen zwei Wochen nach Mitteilung des Wahlergebnisses angefochten werden, wenn eine Vorschrift der Paragraphen 38 bis 44 verletzt, ein Richter zu Unrecht von der Wahl ausgeschlossen, zur Wahl zugelassen oder als gewählt erklärt worden ist. Die Anfechtung ist jedoch ausgeschlossen, wenn sie sich auf Gründe stützt, die bereits durch Einspruch nach Paragraph 38, Absatz 2, hätten geltend gemacht werden können oder erfolglos geltend gemacht worden sind.

  1. (2)Absatz 2Über die Anfechtung entscheidet der Personalsenat des Oberlandesgerichtes, beim Obersten Gerichtshof dessen Personalsenat.
  2. (1)Absatz einsDie Wahl kann von jedem Wahlberechtigten binnen einer Woche nach Kundmachung des Wahlergebnisses angefochten werden, wenn ein Richter zu Unrecht von der Wahl ausgeschlossen, zur Wahl zugelassen oder als gewählt erklärt worden ist. Die Anfechtung darf sich nicht auf Gründe stützen, die bereits durch Einspruch nach § 38 Abs. 3 geltend gemacht worden sind oder geltend gemacht werden hätten können.Die Wahl kann von jedem Wahlberechtigten binnen einer Woche nach Kundmachung des Wahlergebnisses angefochten werden, wenn ein Richter zu Unrecht von der Wahl ausgeschlossen, zur Wahl zugelassen oder als gewählt erklärt worden ist. Die Anfechtung darf sich nicht auf Gründe stützen, die bereits durch Einspruch nach Paragraph 38, Absatz 3, geltend gemacht worden sind oder geltend gemacht werden hätten können.
  3. (2)Absatz 2Über die Anfechtung einer bei einem Gerichtshof erster Instanz abgehaltenen Wahl entscheidet der Personalsenat des Oberlandesgerichtes, über die Anfechtung einer bei einem Oberlandesgericht oder beim Obersten Gerichtshof abgehaltenen Wahl entscheidet der Personalsenat des Obersten Gerichtshofes. Die Wahl ist neu durchzuführen, wenn es rechnerisch möglich ist, daß ohne den geltend gemachten Wahlanfechtungsgrund ein anderer Richter als Mitglied oder Ersatzmitglied gewählt gewesen wäre.

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