§ 46 RStDG Anfechtung der Wahl

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.1995 bis 31.12.9999

Anfechtung der Wahl.

§ 46. (1) Die Wahl kann von jedem Wahlberechtigten binnen zwei Wocheneiner Woche nach MitteilungKundmachung des Wahlergebnisses angefochten werden, wenn eine Vorschrift der §§ 38 bis 44 verletzt, ein Richter zu Unrecht von der Wahl ausgeschlossen, zur Wahl zugelassen oder als gewählt erklärt worden ist. Die Anfechtung ist jedoch ausgeschlossen, wenn siedarf sich nicht auf Gründe stütztstützen, die bereits durch Einspruch nach § 38 Abs. 2 3 hättengeltend gemacht worden sind oder geltend gemacht werden hätten können oder erfolglos geltend gemacht worden sind.

(2) Über die Anfechtung einer bei einem Gerichtshof erster Instanz abgehaltenen Wahl entscheidet der Personalsenat des Oberlandesgerichtes, über die Anfechtung einer bei einem Oberlandesgericht oder beim Obersten Gerichtshof dessenabgehaltenen Wahl entscheidet der Personalsenat des Obersten Gerichtshofes. Die Wahl ist neu durchzuführen, wenn es rechnerisch möglich ist, daß ohne den geltend gemachten Wahlanfechtungsgrund ein anderer Richter als Mitglied oder Ersatzmitglied gewählt gewesen wäre.

Stand vor dem 30.09.1995

In Kraft vom 01.05.1962 bis 30.09.1995

Anfechtung der Wahl.

§ 46. (1) Die Wahl kann von jedem Wahlberechtigten binnen zwei Wocheneiner Woche nach MitteilungKundmachung des Wahlergebnisses angefochten werden, wenn eine Vorschrift der §§ 38 bis 44 verletzt, ein Richter zu Unrecht von der Wahl ausgeschlossen, zur Wahl zugelassen oder als gewählt erklärt worden ist. Die Anfechtung ist jedoch ausgeschlossen, wenn siedarf sich nicht auf Gründe stütztstützen, die bereits durch Einspruch nach § 38 Abs. 2 3 hättengeltend gemacht worden sind oder geltend gemacht werden hätten können oder erfolglos geltend gemacht worden sind.

(2) Über die Anfechtung einer bei einem Gerichtshof erster Instanz abgehaltenen Wahl entscheidet der Personalsenat des Oberlandesgerichtes, über die Anfechtung einer bei einem Oberlandesgericht oder beim Obersten Gerichtshof dessenabgehaltenen Wahl entscheidet der Personalsenat des Obersten Gerichtshofes. Die Wahl ist neu durchzuführen, wenn es rechnerisch möglich ist, daß ohne den geltend gemachten Wahlanfechtungsgrund ein anderer Richter als Mitglied oder Ersatzmitglied gewählt gewesen wäre.

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