§ 39 RStDG

RStDG - Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Zur Durchführung der Wahl ist eine Wahlkommission zu bilden, die aus der Präsidentin als Vorsitzender oder dem Präsidenten als Vorsitzendem und den zwei – von der Präsidentin oder vom Präsidenten abgesehen – an Lebensjahren ältesten Richterinnen oder Richtern des Gerichtshofs, die an der persönlichen Ausübung des Wahlrechtes nicht verhindert sind, besteht.

(2) Die Wahl ist geheim. Das Wahlrecht ist persönlich auszuüben. Die Richterin oder der Richter kann eine wahlberechtigte Richterin oder einen wahlberechtigten Richter zur Ausübung des Wahlrechts gemäß Abs. 3 schriftlich bevollmächtigen; die Vollmacht ist zu den Wahlakten zu nehmen.

(3) Das Wahlrecht ist durch Übergabe der in ein zur Verfügung gestelltes Wahlkuvert gesteckten amtlichen Stimmzettel an die Wahlkommission auszuüben. Die Richterinnen und Richter derjenigen Bezirksgerichte, die nicht im selben Amtsgebäude wie der Gerichtshof erster Instanz untergebracht sind, haben am Wahltag die amtlichen Stimmzettel in verschlossenen Wahlkuverts der Vorsteherin oder dem Vorsteher des Bezirksgerichtes zu übergeben, die oder der die ungeöffneten Kuverts mit einem Verzeichnis der Richterinnen und Richter, die das Stimmrecht ausgeübt haben, unverzüglich der Wahlkommission vorzulegen hat.

In Kraft seit 24.12.2020 bis 31.12.9999
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