§ 50 RStDG Standesausweis

RStDG - Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
  1. (1)Absatz einsÜber den Richter ist ein Standesausweis zu führen, in den alle für das Dienstverhältnis im allgemeinen und insbesondere für die Vorrückung und für die Bemessung des Ruhegenusses maßgebenden Umstände einzutragen sind.
  2. (2)Absatz 2Der Richter hat diese Umstände unmittelbar nach seinem Dienstantritt anzugeben und alle Veränderungen, soweit sie nicht auf Verfügungen einer vorgesetzten Stelle beruhen, anzuzeigen.
  3. (3)Absatz 3Der Richter hat das Recht, seinen Standesausweis einzusehen und abzuschreiben.
  4. (4)Absatz 4Nähere Bestimmungen über die Einrichtung des Standesausweises können durch Verordnung des Bundesministeriums für Justiz getroffen werden.
In Kraft seit 29.12.2023 bis 31.12.9999
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