§ 46a RStDG Sonderbestimmungen für die Außensenate bei den Oberlandesgerichten

RStDG - Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024
  1. (1)Absatz einsSobald die Wahlergebnisse bei allen Gerichtshöfen erster Instanz eines Oberlandesgerichtssprengels endgültig feststehen, hat die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichtes die Wahlkommission des Oberlandesgerichtes und die Wahlmitglieder der Personalsenate der Gerichtshöfe erster Instanz dieses Oberlandesgerichtssprengels – unter Anschluss der Wahlergebnisse dieser Gerichtshöfe und je einer Ausfertigung der beim Oberlandesgericht und bei den unterstellten Gerichtshöfen erster Instanz verwendeten Listen der wählbaren Richterinnen und Richter – zu einer Sitzung beim Oberlandesgericht einzuberufen, die an einem Arbeitstag im Dezember abzuhalten ist und in der die drei Außensenatsmitglieder und die sechs Außensenatsersatzmitglieder des Außensenates des Oberlandesgerichtes zu wählen sind.
  2. (2)Absatz 2Wählbar sind alle Richterinnen und Richter des Oberlandesgerichtssprengels, die in die bei den Personalsenatswahlen verwendeten Listen der wählbaren Richterinnen und Richter eingetragen sind.
  3. (3)Absatz 3Das Wahlrecht ist durch Übergabe des in ein zur Verfügung gestelltes Wahlkuvert gesteckten amtlichen Stimmzettels an die Wahlkommission auszuüben. Es sind Stimmzettel nach dem Muster in der Anlage 3 zu verwenden.
  4. (4)Absatz 4Gewählt sind die Richterinnen und Richter mit den drei höchsten Punktezahlen. Die sechs Richterinnen und Richter mit den nächstniedrigeren Punktezahlen sind als Ersatzmitglieder gewählt.
  5. (5)Absatz 5Erreicht ein Wahlmitglied oder Ersatzmitglied eines Personalsenates eines Gerichtshofes erster Instanz so viele Wahlpunkte, daß es als Außensenatsmitglied oder Außensenatsersatzmitglied gewählt wäre, hat es gegenüber der Wahlkommission nach der vorläufigen Bekanntgabe des Wahlergebnisses unverzüglich zu erklären, ob es die Wahl annimmt. Diese Erklärung kann nicht widerrufen werden.
  6. (6)Absatz 6Nimmt ein Wahlmitglied die Wahl zum Außensenatsmitglied oder Außensenatsersatzmitglied an, so scheidet es als Wahlmitglied oder Ersatzmitglied des Personalsenates des Gerichtshofes erster Instanz aus.
  7. (7)Absatz 7Nimmt ein Wahlmitglied die Wahl zum Außensenatsmitglied (Außensenatsersatzmitglied) nicht an, gilt die Richterin oder der Richter mit der nächstniedrigeren Punkteanzahl – vorbehaltlich des Abs. 5 – als gewählt.Nimmt ein Wahlmitglied die Wahl zum Außensenatsmitglied (Außensenatsersatzmitglied) nicht an, gilt die Richterin oder der Richter mit der nächstniedrigeren Punkteanzahl – vorbehaltlich des Absatz 5, – als gewählt.
  8. (8)Absatz 8Das Ergebnis der Wahl ist der Präsidentin oder dem Präsidenten des Obersten Gerichtshofes und dem Bundesministerium für Justiz bekanntzugeben.
  9. (9)Absatz 9§ 46 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass jede wählbare Richterin oder jeder wählbare Richter anfechtungsberechtigt ist. Über die Anfechtung der Wahl entscheidet der Personalsenat des Obersten Gerichtshofes.Paragraph 46, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass jede wählbare Richterin oder jeder wählbare Richter anfechtungsberechtigt ist. Über die Anfechtung der Wahl entscheidet der Personalsenat des Obersten Gerichtshofes.
In Kraft seit 10.10.2024 bis 31.12.9999
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