Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.03.2025
(1)Absatz einsWenn infolge gleicher Zahl an Wahlpunkten mehr Richter, als zu wählen sind, als Mitglieder oder als Ersatzmitglieder in Betracht kommen, so entscheidet das vom Vorsitzenden der Wahlkommission zu ziehende Los darüber, wer als Mitglied und wer als Ersatzmitglied gewählt ist.
(2)Absatz 2Die Annahme einer Wahl ist - vorbehaltlich der §§ 46a Abs. 5 und 46b Abs. 5 - Amtspflicht.Die Annahme einer Wahl ist - vorbehaltlich der Paragraphen 46 a, Absatz 5 und 46b Absatz 5, - Amtspflicht.
In Kraft seit 01.10.1995 bis 31.12.9999
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