§ 45 RStDG Beurkundung des Wahlvorganges und Bekanntgabe des Ergebnisses

RStDG - Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.03.2025
  1. (1)Absatz einsÜber den Wahlvorgang ist eine Niederschrift aufzunehmen, die alles Wesentliche zu enthalten hat, von den Mitgliedern der Wahlkommission zu unterschreiben und mit dem Verzeichnis der Wahlberechtigten, den abgegebenen Stimmzetteln und den allfälligen Vollmachten bei den Justizverwaltungsakten aufzubewahren ist. Jeder Wahlberechtigte kann in diese Akten Einsicht nehmen.
  2. (2)Absatz 2Das Ergebnis der Wahl ist spätestens am dritten Arbeitstag nach der Wahl durch Aushang an der Gerichtstafel des Gerichtshofes kundzumachen. Außerdem ist es
    1. 1.Ziffer einsbeim Gerichtshof erster Instanz dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes,
    2. 2.Ziffer 2beim Oberlandesgericht (einschließlich der Wahlergebnisse der unterstellten Gerichtshöfe erster Instanz) dem Präsidenten des Obersten Gerichtshofes und dem Bundesministerium für Justiz sowie
    3. 3.Ziffer 3beim Obersten Gerichtshof dem Bundesministerium für Justiz
    bekanntzugeben. Die gesammelten Wahlergebnisse sind im „Amtsblatt der österreichischen Justizverwaltung“ zu verlautbaren.
In Kraft seit 29.01.2020 bis 31.12.9999
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