§ 37 RStDG Wahlrecht

RStDG - Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

(1) Wahlberechtigt sind - vorbehaltlich des Abs. 3 - beim Gerichtshof erster Instanz die bei diesem Gerichtshof und bei den ihm unterstellten Bezirksgerichten ernannten Richter, bei den anderen Gerichtshöfen die dort ernannten Richter. Die Richter für den Sprengel des Oberlandesgerichtes sind beim Oberlandesgericht wahlberechtigt.

(2) Wählbar sind mit Ausnahme der Richter, die dem Personalsenat kraft ihres Amtes angehören, - vorbehaltlich des Abs. 3 - beim Gerichtshof erster Instanz die bei diesem Gerichtshof und bei den ihm unterstellten Bezirksgerichten ernannten Richter, bei den anderen Gerichtshöfen die dort ernannten Richter, sofern sie eine mindestens einjährige auf einer Richterplanstelle zurückgelegte Dienstzeit aufweisen. Die Richter für den Sprengel des Oberlandesgerichtes sind nicht wählbar. Von der Wählbarkeit sind Richter ausgeschlossen, über die rechtskräftig eine Disziplinarstrafe verhängt wurde, so lange diese im Standesausweis nicht gelöscht ist.

(3) Die Wahlberechtigung und die Wählbarkeit ruhen während der Dauer einer Außerdienststellung, einer Enthebung und einer Suspendierung, die Wählbarkeit ruht während der Dauer eines Karenzurlaubes, einer Karenz, einer Dienstzuteilung und während der Leistung eines Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes.

(4) Für die Wahlberechtigung und die Wählbarkeit ist der letzte Tag der Einsichtsfrist (§ 38 Abs. 1) der maßgebende Stichtag (Wahlstichtag).

(5) Verliert ein Mitglied (Ersatzmitglied) die Wählbarkeit, so kann es dem Personalsenat nicht mehr als Wahlmitglied (Ersatzmitglied) angehören. Während der im Abs. 3 angeführten Zeiten ruht die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) zum Personalsenat.

(6) Die Ausübung des Wahlrechtes ist Amtspflicht.

In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 37 RStDG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 37 RStDG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

8 Entscheidungen zu § 37 RStDG


Entscheidungen zu § 37 RStDG


Entscheidungen zu § 37 Abs. 3 RStDG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 37 RStDG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 37 RStDG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 36a RStDG
§ 38 RStDG