§ 37 RStDG Wahlrecht

RStDG - Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.04.2025
  1. (1)Absatz einsWahlberechtigt sind - vorbehaltlich des Abs. 3 - beim Gerichtshof erster Instanz die bei diesem Gerichtshof und bei den ihm unterstellten Bezirksgerichten ernannten Richter, bei den anderen Gerichtshöfen die dort ernannten Richter. Die Richter für den Sprengel des Oberlandesgerichtes sind beim Oberlandesgericht wahlberechtigt.Wahlberechtigt sind - vorbehaltlich des Absatz 3, - beim Gerichtshof erster Instanz die bei diesem Gerichtshof und bei den ihm unterstellten Bezirksgerichten ernannten Richter, bei den anderen Gerichtshöfen die dort ernannten Richter. Die Richter für den Sprengel des Oberlandesgerichtes sind beim Oberlandesgericht wahlberechtigt.
  2. (2)Absatz 2Wählbar sind mit Ausnahme der Richter, die dem Personalsenat kraft ihres Amtes angehören, - vorbehaltlich des Abs. 3 - beim Gerichtshof erster Instanz die bei diesem Gerichtshof und bei den ihm unterstellten Bezirksgerichten ernannten Richter, bei den anderen Gerichtshöfen die dort ernannten Richter, sofern sie eine mindestens einjährige auf einer Richterplanstelle zurückgelegte Dienstzeit aufweisen. Die Richter für den Sprengel des Oberlandesgerichtes sind nicht wählbar. Von der Wählbarkeit sind Richter ausgeschlossen, über die rechtskräftig eine Disziplinarstrafe verhängt wurde, so lange diese im Standesausweis nicht gelöscht ist.Wählbar sind mit Ausnahme der Richter, die dem Personalsenat kraft ihres Amtes angehören, - vorbehaltlich des Absatz 3, - beim Gerichtshof erster Instanz die bei diesem Gerichtshof und bei den ihm unterstellten Bezirksgerichten ernannten Richter, bei den anderen Gerichtshöfen die dort ernannten Richter, sofern sie eine mindestens einjährige auf einer Richterplanstelle zurückgelegte Dienstzeit aufweisen. Die Richter für den Sprengel des Oberlandesgerichtes sind nicht wählbar. Von der Wählbarkeit sind Richter ausgeschlossen, über die rechtskräftig eine Disziplinarstrafe verhängt wurde, so lange diese im Standesausweis nicht gelöscht ist.
  3. (3)Absatz 3Die Wahlberechtigung und die Wählbarkeit ruhen während der Dauer einer Außerdienststellung, einer Enthebung und einer Suspendierung, die Wählbarkeit ruht während der Dauer eines Karenzurlaubes, einer Karenz, einer Dienstzuteilung und während der Leistung eines Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes.
  4. (4)Absatz 4Für die Wahlberechtigung und die Wählbarkeit ist der letzte Tag der Einsichtsfrist (§ 38 Abs. 1) der maßgebende Stichtag (Wahlstichtag).Für die Wahlberechtigung und die Wählbarkeit ist der letzte Tag der Einsichtsfrist (Paragraph 38, Absatz eins,) der maßgebende Stichtag (Wahlstichtag).
  5. (5)Absatz 5Verliert ein Mitglied (Ersatzmitglied) die Wählbarkeit, so kann es dem Personalsenat nicht mehr als Wahlmitglied (Ersatzmitglied) angehören. Während der im Abs. 3 angeführten Zeiten ruht die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) zum Personalsenat.Verliert ein Mitglied (Ersatzmitglied) die Wählbarkeit, so kann es dem Personalsenat nicht mehr als Wahlmitglied (Ersatzmitglied) angehören. Während der im Absatz 3, angeführten Zeiten ruht die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) zum Personalsenat.
  6. (6)Absatz 6Die Ausübung des Wahlrechtes ist Amtspflicht.
In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
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