Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
(1)Absatz einsDer Personalsenat hat seine Beschlüsse in Vollsitzungen zu fassen.
(2)Absatz 2Beschlüsse dürfen nur zu Tagesordnungspunkten gefaßt werden, die auf der rechtzeitig (§ 47 Abs. 1 und 4) zugestellten Tagesordnung enthalten waren, sofern nicht der Personalsenat die Tagesordnung stimmeneinhellig annimmt oder ergänzt.Beschlüsse dürfen nur zu Tagesordnungspunkten gefaßt werden, die auf der rechtzeitig (Paragraph 47, Absatz eins und 4) zugestellten Tagesordnung enthalten waren, sofern nicht der Personalsenat die Tagesordnung stimmeneinhellig annimmt oder ergänzt.
(3)Absatz 3Ausnahmsweise kann ohne Einberufung einer Sitzung eine Beschlußfassung auf schriftlichem Weg erfolgen, wenn
1.Ziffer einsalle Mitglieder des Personalsenates – ohne Heranziehung von Ersatzmitgliedern gemäß § 47 Abs. 3 – einer solchen Beschlußfassung zustimmen,alle Mitglieder des Personalsenates – ohne Heranziehung von Ersatzmitgliedern gemäß Paragraph 47, Absatz 3, – einer solchen Beschlußfassung zustimmen,
2.Ziffer 2im Falle eines Ernennungsverfahrens die oder der zuständige Gleichbehandlungsbeauftragte (§ 26 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes) dieser Vorgehensweise zustimmt undim Falle eines Ernennungsverfahrens die oder der zuständige Gleichbehandlungsbeauftragte (Paragraph 26, des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes) dieser Vorgehensweise zustimmt und
3.Ziffer 3der Erledigungsvorschlag stimmeneinhellig angenommen wird und nicht einer der Stimmführer die Behandlung des Vorschlages in einer Vollsitzung verlangt.
In Kraft seit 01.01.2023 bis 31.12.9999
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