§ 49 RStDG

RStDG - Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

(1) Den Vorsitz im Personalsenat hat der Präsident des Gerichtshofes, bei Verhinderung des Präsidenten sein Stellvertreter zu führen.

(2) Der Personalsenat hat einen oder mehrere Berichterstatter zu bestellen.

(3) Die Beschlüsse des Personalsenates sind mit absoluter Mehrheit zu fassen. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig.

(4) Von der Beratung und Abstimmung ist ein Mitglied des Personalsenates ausgeschlossen, wenn ein Grund vorliegt, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Jeder Richter, der von einem Tagesordnungspunkt betroffen ist, kann das Vorliegen eines Ausschlußgrundes schriftlich geltend machen. Über den Ausschluß entscheidet der Vorsitzende des Personalsenates.

(5) Ist der Vorsitzende des Personalsenates selbst, allein oder mit anderen Mitgliedern des Personalsenates von dem geltend gemachten Ausschlußgrund betroffen, entscheidet der Vorsitzende des Personalsenates des übergeordneten Gerichtshofes.

(6) Der Berichterstatter hat seine Stimme zuerst, der Vorsitzende seine Stimme zuletzt abzugeben. Die anderen Mitglieder haben nach dem Lebensalter abzustimmen und zwar die älteren vor den jüngeren.

(7) Die Urschrift jedes Beschlusses des Personalsenates ist vom Vorsitzenden und vom Berichterstatter zu unterschreiben, die damit das ordnungsgemäße Zustandekommen des Beschlusses beurkunden.

(8) Mitteilungen über Beratung und Abstimmung im Zusammenhang mit Besetzungsvorschlägen sind untersagt.

(9) Das Bundesministerium für Justiz hat die Veröffentlichung gemäß § 32 Abs. 7 durch die Angabe des Namens derjenigen Person zu ergänzen, die mit der ausgeschriebenen Funktion oder dem ausgeschriebenen Arbeitsplatz betraut wurde. Beide Veröffentlichungen haben gleichzeitig mindestens einen Monat auf der Internethomepage ersichtlich zu bleiben.

In Kraft seit 29.01.2020 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 49 RStDG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 49 RStDG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

9 Entscheidungen zu § 49 RStDG


Entscheidungen zu § 49 RStDG


Entscheidungen zu § 49 Abs. 4 RStDG


Entscheidungen zu § 49 Abs. 5 RStDG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 49 RStDG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 49 RStDG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis RStDG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 48 RStDG
§ 50 RStDG