§ 41 RStDG Ausfüllung und Wertung der Stimmzettel

RStDG - Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.11.2024

(1) Der Wahlberechtigte hat entsprechend den von ihm zu vergebenden Wahlpunkten die Familiennamen der von ihm gewählten Richter in die vorgesehenen Zeilen der amtlichen Stimmzettel einzutragen. Soweit Richter mit demselben Familiennamen wählbar sind, sind bei diesen Richtern jeweils auch die Vornamen einzutragen. Andere Eintragungen als Namen und Namensbestandteile sowie Änderungen des Vordruckes gelten als nicht beigesetzt.

(2) Jeder auf dem Stimmzettel in eine vorgesehene Zeile eingetragene wählbare Richter erhält die seiner Zeile entsprechenden Wahlpunkte. Es sind nur die in die vorgesehenen Zeilen eingetragenen Namen zu berücksichtigen. Werden in eine Zeile die Namen mehrerer Personen eingetragen oder läßt sich ein Name keiner bestimmten Person zuordnen, so sind alle in diese Zeile eingetragenen Namen unberücksichtigt zu lassen. Änderungen des amtlichen Stimmzettels in den Reihungs- oder Punktespalten bleiben ebenfalls unberücksichtigt.

(3) Ist der Name desselben Richters auf einem Stimmzettel mehrmals verzeichnet, so ist er bei der Zählung der Wahlpunkte nur an der Stelle mit der höheren Zahl der Wahlpunkte zu berücksichtigen.

In Kraft seit 01.10.1995 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 41 RStDG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 41 RStDG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

6 Entscheidungen zu § 41 RStDG


Entscheidungen zu § 41 RStDG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 41 RStDG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 41 RStDG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 40 RStDG
§ 42 RStDG