§ 53 RStDG Entwurf und Festsetzung der Dienstbeschreibung

RStDG - Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

(1) Der Berichterstatter des Personalsenates hat die Dienstbeschreibung nach den Fragepunkten des § 54 schriftlich zu entwerfen.

(2) Der Personalsenat hat die Dienstbeschreibung nach Prüfung des schriftlichen Entwurfes festzusetzen. Hält er ergänzende Aufklärungen für geboten, so kann er die ihm erforderlich erscheinenden Ermittlungen durchführen.

(3) Vor der Beschlußfassung über die Dienstbeschreibung der bei den Bezirksgerichten verwendeten Richter ist eine Äußerung des Gerichtsvorstehers einzuholen und der Vorsitzende des Rechtsmittelsenates, erforderlichenfalls durch Beiziehung zur Beratung, anzuhören.

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 5/1999)

In Kraft seit 31.12.2003 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 53 RStDG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 53 RStDG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

8 Entscheidungen zu § 53 RStDG


Entscheidungen zu § 53 RStDG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 53 RStDG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 53 RStDG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 52 RStDG
§ 54 RStDG