Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.03.2025
(1)Absatz einsDer Berichterstatter des Personalsenates hat die Dienstbeschreibung nach den Fragepunkten des § 54 schriftlich zu entwerfen.Der Berichterstatter des Personalsenates hat die Dienstbeschreibung nach den Fragepunkten des Paragraph 54, schriftlich zu entwerfen.
(2)Absatz 2Der Personalsenat hat die Dienstbeschreibung nach Prüfung des schriftlichen Entwurfes festzusetzen. Hält er ergänzende Aufklärungen für geboten, so kann er die ihm erforderlich erscheinenden Ermittlungen durchführen.
(3)Absatz 3Vor der Beschlußfassung über die Dienstbeschreibung der bei den Bezirksgerichten verwendeten Richter ist eine Äußerung des Gerichtsvorstehers einzuholen und der Vorsitzende des Rechtsmittelsenates, erforderlichenfalls durch Beiziehung zur Beratung, anzuhören.
(4)Absatz 4(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 5/1999)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 1999,)
In Kraft seit 31.12.2003 bis 31.12.9999
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