Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.03.2025
(1)Absatz einsBeabsichtigt die Bundesministerin oder der Bundesminister für Justiz, keinem der Besetzungsvorschläge der Personalsenate zu folgen, so ist dies unter Darlegung der dafür wesentlichen Erwägungen den Personalsenaten schriftlich mitzuteilen.
(2)Absatz 2Jeder auf diese Weise befasste Personalsenat kann binnen einer Frist von 14 Tagen eine schriftliche Stellungnahme dazu abgeben.
(3)Absatz 3Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Justiz hat bei Vorlage ihres oder seines Ernennungsvorschlags an die Bundespräsidentin oder den Bundespräsidenten allfällige Stellungnahmen nach Abs. 2 sowie die Erwägungen nach Abs. 1, die zu einer Abweichung von der Reihung der Personalsenate geführt haben, anzuschließen. Die Personalsenate sind darüber schriftlich in Kenntnis zu setzen.Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Justiz hat bei Vorlage ihres oder seines Ernennungsvorschlags an die Bundespräsidentin oder den Bundespräsidenten allfällige Stellungnahmen nach Absatz 2, sowie die Erwägungen nach Absatz eins,, die zu einer Abweichung von der Reihung der Personalsenate geführt haben, anzuschließen. Die Personalsenate sind darüber schriftlich in Kenntnis zu setzen.
In Kraft seit 24.12.2020 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 33a RStDG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 33a RStDG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 33a RStDG