§ 33a RStDG

RStDG - Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Beabsichtigt die Bundesministerin oder der Bundesminister für Justiz, keinem der Besetzungsvorschläge der Personalsenate zu folgen, so ist dies unter Darlegung der dafür wesentlichen Erwägungen den Personalsenaten schriftlich mitzuteilen.

(2) Jeder auf diese Weise befasste Personalsenat kann binnen einer Frist von 14 Tagen eine schriftliche Stellungnahme dazu abgeben.

(3) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Justiz hat bei Vorlage ihres oder seines Ernennungsvorschlags an die Bundespräsidentin oder den Bundespräsidenten allfällige Stellungnahmen nach Abs. 2 sowie die Erwägungen nach Abs. 1, die zu einer Abweichung von der Reihung der Personalsenate geführt haben, anzuschließen. Die Personalsenate sind darüber schriftlich in Kenntnis zu setzen.

In Kraft seit 24.12.2020 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 33a RStDG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 33a RStDG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

6 Entscheidungen zu § 33a RStDG


Entscheidungen zu § 33a RStDG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 33a RStDG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 33a RStDG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis RStDG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 33 RStDG
§ 34 RStDG