§ 33 RStDG

RStDG - Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024
  1. (1)Absatz einsJeder Besetzungsvorschlag hat, wenn genügend geeignete Bewerber auftreten, mindestens drei Personen, wenn aber mehr als eine Planstelle zu besetzen ist, mindestens doppelt so viele Personen zu umfassen, als Richter zu ernennen sind. Für jeden in den Besetzungsvorschlag aufgenommenen Bewerber, dessen letzte Ernennung noch nicht 18 Monate zurückliegt, erhöht sich die Mindestzahl der vorzuschlagenden Bewerber um eine Person.
  2. (2)Absatz 2Die Aufnahme in den Besetzungsvorschlag und die Reihung im Besetzungsvorschlag hat, ausgehend von den Kriterien des § 54 Abs. 1, nach Maßgabe der Eignung der einzelnen Bewerberinnen oder Bewerber für die ausgeschriebene Planstelle zu erfolgen. Sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, entscheidet bei gleicher EignungDie Aufnahme in den Besetzungsvorschlag und die Reihung im Besetzungsvorschlag hat, ausgehend von den Kriterien des Paragraph 54, Absatz eins,, nach Maßgabe der Eignung der einzelnen Bewerberinnen oder Bewerber für die ausgeschriebene Planstelle zu erfolgen. Sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, entscheidet bei gleicher Eignung
    1. 1.Ziffer einsbei Ersternennungen die längere Rechtspraxis (§ 26 Abs. 1),bei Ersternennungen die längere Rechtspraxis (Paragraph 26, Absatz eins,),
    2. 2.Ziffer 2bei Folgeernennungen die längere Dienstzeit als Richterin oder Richter und Staatsanwältin oder Staatsanwalt; bei einem Besetzungsvorschlag für die Planstelle einer Senatspräsidentin oder eines Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes oder des Obersten Gerichtshofes ist zwischen Bewerberinnen und Bewerbern, die bereits auf Richterplanstellen bei dem betreffenden Gerichtshof ernannt sind, die Dienstzeit als Richterin oder Richter nur insoweit entscheidend, als sie bei dem betreffenden Gerichtshof zurückgelegt worden ist.
  3. (3)Absatz 3Bei der Erstattung von Besetzungsvorschlägen für Planstellen beim Obersten Gerichtshof ist bei gleicher Eignung, sofern nichts anderes bestimmt ist, Bewerbern aus unterrepräsentierten Oberlandesgerichtssprengeln der Vorzug zu geben.
  4. (4)Absatz 4§ 5 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß von der „Herabsetzung der Wochendienstzeit“ auch die „Herabsetzung der Auslastung“ und von der „Teilbeschäftigung“ auch die „Teilauslastung“ erfaßt sind.Paragraph 5, des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß von der „Herabsetzung der Wochendienstzeit“ auch die „Herabsetzung der Auslastung“ und von der „Teilbeschäftigung“ auch die „Teilauslastung“ erfaßt sind.
  5. (5)Absatz 5Der Personalsenat hat seinen Besetzungsvorschlag zu begründen und sich in der Begründung über das Maß der Eignung jedes einzelnen Bewerbers zu äußern.
In Kraft seit 01.01.2023 bis 31.12.9999
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