§ 41 RStDG Ausfüllung und Wertung der Stimmzettel

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.1995 bis 31.12.9999
Paragraph 41, (1) Von den Wahlberechtigten sind auf dem amtlichen Stimmzettel untereinander so viele Namen zu verzeichnen, als Mitglieder und Ersatzmänner zu wählen sind. Hiebei hat eine getrennte Verzeichnung nach Mitgliedern und Ersatzmännern zu unterbleiben. Enthält ein Stimmzettel mehr Namen, als Mitglieder und Ersatzmänner zu wählen sind, so sind die über diese Zahl im Stimmzettel eingesetzten Namen unberücksichtigt zu lassen. Enthält er weniger Namen, so verliert er deshalb seine Gültigkeit nicht. Andere als die amtlichen Stimmzettel sind ungültig.

  1. (2)Absatz 2Der auf dem Stimmzettel an erster Stelle gereihte Richter erhält so viele Wahlpunkte, als Mitglieder und Ersatzmänner zu wählen sind; der an zweiter und weiterer Stelle gereihte Richter erhält jeweils um einen Wahlpunkt weniger.
  2. (1)Absatz einsDer Wahlberechtigte hat entsprechend den von ihm zu vergebenden Wahlpunkten die Familiennamen der von ihm gewählten Richter in die vorgesehenen Zeilen der amtlichen Stimmzettel einzutragen. Soweit Richter mit demselben Familiennamen wählbar sind, sind bei diesen Richtern jeweils auch die Vornamen einzutragen. Andere Eintragungen als Namen und Namensbestandteile sowie Änderungen des Vordruckes gelten als nicht beigesetzt.
  3. (2)Absatz 2Jeder auf dem Stimmzettel in eine vorgesehene Zeile eingetragene wählbare Richter erhält die seiner Zeile entsprechenden Wahlpunkte. Es sind nur die in die vorgesehenen Zeilen eingetragenen Namen zu berücksichtigen. Werden in eine Zeile die Namen mehrerer Personen eingetragen oder läßt sich ein Name keiner bestimmten Person zuordnen, so sind alle in diese Zeile eingetragenen Namen unberücksichtigt zu lassen. Änderungen des amtlichen Stimmzettels in den Reihungs- oder Punktespalten bleiben ebenfalls unberücksichtigt.
  4. (3)Absatz 3Ist der Name desselben Richters auf einem Stimmzettel mehrmals verzeichnet, so ist er bei der Zählung der Wahlpunkte nur an der Stelle mit der höchstenhöheren Zahl der Wahlpunkte zu berücksichtigen.
  5. (4)Absatz 4Stimmen, die auf einen nicht wählbaren Richter entfallen, sind ungültig.

Stand vor dem 30.09.1995

In Kraft vom 01.05.1962 bis 30.09.1995
Paragraph 41, (1) Von den Wahlberechtigten sind auf dem amtlichen Stimmzettel untereinander so viele Namen zu verzeichnen, als Mitglieder und Ersatzmänner zu wählen sind. Hiebei hat eine getrennte Verzeichnung nach Mitgliedern und Ersatzmännern zu unterbleiben. Enthält ein Stimmzettel mehr Namen, als Mitglieder und Ersatzmänner zu wählen sind, so sind die über diese Zahl im Stimmzettel eingesetzten Namen unberücksichtigt zu lassen. Enthält er weniger Namen, so verliert er deshalb seine Gültigkeit nicht. Andere als die amtlichen Stimmzettel sind ungültig.

  1. (2)Absatz 2Der auf dem Stimmzettel an erster Stelle gereihte Richter erhält so viele Wahlpunkte, als Mitglieder und Ersatzmänner zu wählen sind; der an zweiter und weiterer Stelle gereihte Richter erhält jeweils um einen Wahlpunkt weniger.
  2. (1)Absatz einsDer Wahlberechtigte hat entsprechend den von ihm zu vergebenden Wahlpunkten die Familiennamen der von ihm gewählten Richter in die vorgesehenen Zeilen der amtlichen Stimmzettel einzutragen. Soweit Richter mit demselben Familiennamen wählbar sind, sind bei diesen Richtern jeweils auch die Vornamen einzutragen. Andere Eintragungen als Namen und Namensbestandteile sowie Änderungen des Vordruckes gelten als nicht beigesetzt.
  3. (2)Absatz 2Jeder auf dem Stimmzettel in eine vorgesehene Zeile eingetragene wählbare Richter erhält die seiner Zeile entsprechenden Wahlpunkte. Es sind nur die in die vorgesehenen Zeilen eingetragenen Namen zu berücksichtigen. Werden in eine Zeile die Namen mehrerer Personen eingetragen oder läßt sich ein Name keiner bestimmten Person zuordnen, so sind alle in diese Zeile eingetragenen Namen unberücksichtigt zu lassen. Änderungen des amtlichen Stimmzettels in den Reihungs- oder Punktespalten bleiben ebenfalls unberücksichtigt.
  4. (3)Absatz 3Ist der Name desselben Richters auf einem Stimmzettel mehrmals verzeichnet, so ist er bei der Zählung der Wahlpunkte nur an der Stelle mit der höchstenhöheren Zahl der Wahlpunkte zu berücksichtigen.
  5. (4)Absatz 4Stimmen, die auf einen nicht wählbaren Richter entfallen, sind ungültig.

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