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§ 35 RStDG (Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz), (weggefallen) - JUSLINE Österreich
§ 35 RStDG (weggefallen)
RStDG - Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.11.2024
§ 35 RStDG
seit 31.12.2022 weggefallen.
In Kraft seit 01.01.2023 bis 31.12.9999
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Entscheidungen zu § 35 RStDG
Entscheidungen zu § 35 RStDG
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(02/1948)
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Inhaltsverzeichnis RStDG
Gesamte Rechtsvorschrift
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Paragrafennavigation
§ 28 RStDG Beginn des Dienstverhältnisses und Dienstantritt
§ 29 RStDG Diensteid des Richters
§ 30 RStDG Ausschreibung der Planstellen
§ 31 RStDG Bewerbungsgesuche
§ 32 RStDG Besetzungsvorschläge
§ 32a RStDG Anhörung der Bewerber
§ 32b RStDG Rechte der oder des Gleichbehandlungsbeauftragten im Ernennungsverfahren
§ 33 RStDG Grundsätze für die Erstattung der Besetzungsvorschläge
§ 33a RStDG Einholung ergänzender Stellungnahmen
§ 34 RStDG Angehörigenverhältnis
§ 35 RStDG (weggefallen)
§ 36 RStDG Bildung der Personalsenate
§ 36a RStDG Bildung der Außensenate
§ 37 RStDG Wahlrecht
§ 38 RStDG Vorbereitung der Wahl
§ 39 RStDG Durchführung der Wahl
§ 40 RStDG Stimmzettel
§ 41 RStDG Ausfüllung und Wertung der Stimmzettel
§ 42 RStDG Zählung und Verzeichnung der Wahlpunkte
§ 43 RStDG Wertung der Wahlpunkte
§ 44 RStDG Annahme der Wahl
Haftungsausschluss
Vernetzungsmöglichkeiten
§ 34 RStDG
§ 36 RStDG
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