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(1) Der Wirkungskreis in Zivilprozeßsachen umfaßt ausschließlich die Geschäfte nach § 16 Abs. 1.
(2) Der Wirkungskreis in Exekutionssachen umfaßt:
1. | die Exekution zur Hereinbringung von Geldforderungen | |||||||||
a) | durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung nach den §§ 88 bis 96 EO, | |||||||||
b) | auf das bewegliche Vermögen nach den §§ 249 bis 345 EO; | |||||||||
2. | die Exekution zur Sicherstellung nach den §§ 371, 372 EO sowie auf Grund von Sicherstellungsaufträgen nach den §§ 232, 233 BAO oder diesen vergleichbaren Bestimmungen durch die im § 374 Abs. 1 EO angeführten Exekutionsmittel, ausgenommen die Zwangsverwaltung; | |||||||||
3. | die Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses; | |||||||||
4. | im Zusammenhang mit den in Z 1 und 2 angeführten Geschäften die Entscheidung über Aufschiebungsanträge nach § 42 Abs. 1 Z 2a, 3, 4 und 6, § 45a sowie § 264 EO, nach § 11 Abs. 3 GEG oder über Aufschiebungsanträge anläßlich eines Antrages auf Aufhebung einer gesetzwidrig oder irrtümlich erteilten Bestätigung der Vollstreckbarkeit; | |||||||||
5. | die | |||||||||
(3) Dem Richter bleiben vorbehalten:
1. | die Vollstreckbarerklärung und die Anpassung eines ausländischen Exekutionstitels sowie das Exekutionsverfahren bis zum Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidungen einschließlich der Bewilligung der Exekution, | |||||||||
2. | die Versagung der Vollstreckung eines ausländischen Exekutionstitels sowie | |||||||||
3. | die Festsetzung des Schadens und die Auferlegung einer Mutwillensstrafe nach § 63b EO. |
(1) Der Wirkungskreis in Zivilprozeßsachen umfaßt ausschließlich die Geschäfte nach § 16 Abs. 1.
(2) Der Wirkungskreis in Exekutionssachen umfaßt:
1. | die Exekution zur Hereinbringung von Geldforderungen | |||||||||
a) | durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung nach den §§ 88 bis 96 EO, | |||||||||
b) | auf das bewegliche Vermögen nach den §§ 249 bis 345 EO; | |||||||||
2. | die Exekution zur Sicherstellung nach den §§ 371, 372 EO sowie auf Grund von Sicherstellungsaufträgen nach den §§ 232, 233 BAO oder diesen vergleichbaren Bestimmungen durch die im § 374 Abs. 1 EO angeführten Exekutionsmittel, ausgenommen die Zwangsverwaltung; | |||||||||
3. | die Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses; | |||||||||
4. | im Zusammenhang mit den in Z 1 und 2 angeführten Geschäften die Entscheidung über Aufschiebungsanträge nach § 42 Abs. 1 Z 2a, 3, 4 und 6, § 45a sowie § 264 EO, nach § 11 Abs. 3 GEG oder über Aufschiebungsanträge anläßlich eines Antrages auf Aufhebung einer gesetzwidrig oder irrtümlich erteilten Bestätigung der Vollstreckbarkeit; | |||||||||
5. | die | |||||||||
(3) Dem Richter bleiben vorbehalten:
1. | die Vollstreckbarerklärung und die Anpassung eines ausländischen Exekutionstitels sowie das Exekutionsverfahren bis zum Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidungen einschließlich der Bewilligung der Exekution, | |||||||||
2. | die Versagung der Vollstreckung eines ausländischen Exekutionstitels sowie | |||||||||
3. | die Festsetzung des Schadens und die Auferlegung einer Mutwillensstrafe nach § 63b EO. |