§ 17 RpflG

Rechtspflegergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2022 bis 31.12.9999

(1) Der Wirkungskreis in Zivilprozeßsachen umfaßt ausschließlich die Geschäfte nach § 16 Abs. 1.

(2) Der Wirkungskreis in Exekutionssachen umfaßt:

1.

die Exekution zur Hereinbringung von Geldforderungen

a)

durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung nach den §§ 88 bis 96 EO,

b)

auf das bewegliche Vermögen nach den §§ 249 bis 345 EO;

2.

die Exekution zur Sicherstellung nach den §§ 371, 372 EO sowie auf Grund von Sicherstellungsaufträgen nach den §§ 232, 233 BAO oder diesen vergleichbaren Bestimmungen durch die im § 374 Abs. 1 EO angeführten Exekutionsmittel, ausgenommen die Zwangsverwaltung;

3.

die Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses;

4.

im Zusammenhang mit den in Z 1 und 2 angeführten Geschäften die Entscheidung über Aufschiebungsanträge nach § 42 Abs. 1 Z 2a, 3, 4 und 6, § 45a sowie § 264 EO, nach § 11 Abs. 3 GEG oder über Aufschiebungsanträge anläßlich eines Antrages auf Aufhebung einer gesetzwidrig oder irrtümlich erteilten Bestätigung der Vollstreckbarkeit;

5.

die BeschlüsseEntscheidung über Vollzugsbeschwerden nach § 21 Abs§ 68 EO und Beschwerden nach § 84 Abs. 3 EO im Zusammenhang mit den in Z 1 bis 3 angeführten Geschäften. 2 GGG sowie die Berichtigung solcher Beschlüsse;

6. die Entscheidung über Vollzugsbeschwerden im Zusammenhang mit der Exekution auf bewegliche körperliche Sachen.

(3) Dem Richter bleiben vorbehalten:

1.

die Vollstreckbarerklärung und die Anpassung eines ausländischen Exekutionstitels sowie das Exekutionsverfahren bis zum Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidungen einschließlich der Bewilligung der Exekution,

2.

die Versagung der Vollstreckung eines ausländischen Exekutionstitels sowie

3.

die Festsetzung des Schadens und die Auferlegung einer Mutwillensstrafe nach § 63b EO.

Stand vor dem 30.04.2022

In Kraft vom 01.07.2021 bis 30.04.2022

(1) Der Wirkungskreis in Zivilprozeßsachen umfaßt ausschließlich die Geschäfte nach § 16 Abs. 1.

(2) Der Wirkungskreis in Exekutionssachen umfaßt:

1.

die Exekution zur Hereinbringung von Geldforderungen

a)

durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung nach den §§ 88 bis 96 EO,

b)

auf das bewegliche Vermögen nach den §§ 249 bis 345 EO;

2.

die Exekution zur Sicherstellung nach den §§ 371, 372 EO sowie auf Grund von Sicherstellungsaufträgen nach den §§ 232, 233 BAO oder diesen vergleichbaren Bestimmungen durch die im § 374 Abs. 1 EO angeführten Exekutionsmittel, ausgenommen die Zwangsverwaltung;

3.

die Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses;

4.

im Zusammenhang mit den in Z 1 und 2 angeführten Geschäften die Entscheidung über Aufschiebungsanträge nach § 42 Abs. 1 Z 2a, 3, 4 und 6, § 45a sowie § 264 EO, nach § 11 Abs. 3 GEG oder über Aufschiebungsanträge anläßlich eines Antrages auf Aufhebung einer gesetzwidrig oder irrtümlich erteilten Bestätigung der Vollstreckbarkeit;

5.

die BeschlüsseEntscheidung über Vollzugsbeschwerden nach § 21 Abs§ 68 EO und Beschwerden nach § 84 Abs. 3 EO im Zusammenhang mit den in Z 1 bis 3 angeführten Geschäften. 2 GGG sowie die Berichtigung solcher Beschlüsse;

6. die Entscheidung über Vollzugsbeschwerden im Zusammenhang mit der Exekution auf bewegliche körperliche Sachen.

(3) Dem Richter bleiben vorbehalten:

1.

die Vollstreckbarerklärung und die Anpassung eines ausländischen Exekutionstitels sowie das Exekutionsverfahren bis zum Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidungen einschließlich der Bewilligung der Exekution,

2.

die Versagung der Vollstreckung eines ausländischen Exekutionstitels sowie

3.

die Festsetzung des Schadens und die Auferlegung einer Mutwillensstrafe nach § 63b EO.

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