Begründung: Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz bewilligte als Titelgericht mit Beschluß vom 6.3.1998 im Verfahren 21 Cg 271/97p der betreibenden Partei wider die verpflichtete Partei die Exekution zur Sicherstellung einer Forderung von S 120.000,-- samt Anhang aufgrund des Wechselzahlungsauftrages dieses Gerichtes vom 6.11.1997 durch Pfändung und Verwahrung beweglicher Sachen und durch Pfändung der Gewerbeberechtigung sowie der zugrundeliegenden Konzession der verpfli... mehr lesen...
Norm: RPflG §17 Abs2 Z2EO §374
Rechtssatz: Es besteht Richterzuständigkeit für die Sicherungsexekution durch Zwangsverwaltung, auch soweit sie sich gegen gewerbliche Unternehmen richtet. Entscheidungstexte 4 R 585/98y Entscheidungstext LG ZRS GRAZ 21.12.1998 4 R 585/98y European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:LGZ0638:1... mehr lesen...
Norm: RPflG §17 Abs2 Z2EO §374
Rechtssatz: Es besteht Richterzuständigkeit für die Sicherungsexekution durch Zwangsverwaltung, auch soweit sie sich gegen gewerbliche Unternehmen richtet. Entscheidungstexte 4 R 585/98y Entscheidungstext LG ZRS GRAZ 21.12.1998 4 R 585/98y European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:LGZ0638:1... mehr lesen...