Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.04.2025
(1)Absatz einsEin Leasing- oder Mietvertrag wird als Finanzierungs-Leasingverhältnis klassifiziert, wenn er im Wesentlichen alle Risiken und Chancen, die mit dem Eigentum verbunden sind, überträgt. Ansonsten wird er als Operating-Leasingverhältnis klassifiziert.
(2)Absatz 2Die haushaltsführende Stelle hat als Leasingnehmer/Mieter bei Finanzierungs-Leasingverhältnissen folgende Angaben zu machen:
1.Ziffer einsden Buchwert der Leasing- und Mietobjekte je Bilanzposition und Anlagenkennzahl zum 31.Dezember der laufenden und des vorangegangenen Finanzjahres, die Anschaffungskosten sowie die kumulierten Abschreibungen;
2.Ziffer 2eine Überleitungsrechnung der Bruttoinvestitionen in das Leasing-/Mietverhältnis zum Barwert der ausstehenden Mindestleasing-/-mietzahlungen zum Abschlussstichtag;
3.Ziffer 3die Summe der künftigen Mindestleasing-/-mietzahlungen zum Abschlussstichtag und deren Barwert für jede der folgenden Perioden:
a)Litera abis zu einem Jahr,
b)Litera blänger als ein Jahr und bis zu fünf Jahren,
c)Litera clänger als fünf Jahre;
4.Ziffer 4in der Periode als Aufwand erfasste bedingte Leasing-/Mietzahlungen;
5.Ziffer 5eine allgemeine Beschreibung der wesentlichen Leasing-/Mietvereinbarungen des Leasingnehmers/Mieters. Die Beschreibung kann für gleichartige Verträge zusammengefasst dargestellt werden.
(3)Absatz 3Die haushaltsführende Stelle hat als Leasingnehmer/Mieter bei Operating-Leasingverhältnissen folgende Angaben zu machen:
1.Ziffer einsdie Summe der künftigen Zahlungen auf Grund von unkündbaren Operating-Leasingverhältnissen für jede der folgenden Perioden:
a)Litera abis zu einem Jahr,
b)Litera blänger als ein Jahr und bis zu fünf Jahren,
c)Litera clänger als fünf Jahre;
2.Ziffer 2Zahlungen aus Leasing-/Mietverhältnissen, die im Finanzjahr als Aufwand erfasst wurden, getrennt nach Beträgen für Mindestleasingzahlungen und bedingten Mietzahlungen; sowie
3.Ziffer 3eine allgemeine Beschreibung der wesentlichen Leasing-/Mietvereinbarungen des Leasingnehmers/Mieters. Die Beschreibung kann für gleichartige Verträge zusammengefasst dargestellt werden.
(4)Absatz 4Die haushaltsführende Stelle hat als Leasinggeber/Vermieter bei Finanzierungs-Leasingverhältnissen Abs. 2 und bei Operating-Leasingverhältnissen Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.Die haushaltsführende Stelle hat als Leasinggeber/Vermieter bei Finanzierungs-Leasingverhältnissen Absatz 2 und bei Operating-Leasingverhältnissen Absatz 3, sinngemäß anzuwenden.
In Kraft seit 31.12.2015 bis 31.12.9999
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