Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.04.2025
(1)Absatz einsIm Anhang sind von der haushaltsführenden Stelle für Vorräte folgende Angaben zu machen:
1.Ziffer einsdie angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden;
2.Ziffer 2der Gesamtbuchwert der Vorräte und die Buchwerte nach Vorratsklassen;
3.Ziffer 3die Abschreibung von Vorräten (Schadensfälle, Schwund);
4.Ziffer 4die Höhe der Wertminderungen von Vorräten auf Grund der Bewertung zum Abschlussstichtag; und
5.Ziffer 5der Buchwert der Vorräte, die als Sicherheit für Verbindlichkeiten verpfändet sind, jeweils zum 1. Jänner und zum 31. Dezember des Finanzjahres.
(2)Absatz 2Der Buchwert der Vorräte zum 1. Jänner und zum 31. Dezember des Finanzjahres sowie die Entwicklung der Vorräte im Finanzjahr sind darzustellen. Je Vorratsklasse ist die Anwendung der Ausnahmeregelung betreffend die Ansetzung selbsterstellter Vorräte anzugeben.
In Kraft seit 29.05.2013 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 19 RLV 2013
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 19 RLV 2013 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 19 RLV 2013