Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
Den Abschlussrechnungen sind die in den §§ 14 bis 33 genannten Nachweise beizulegen. Die Angaben sind für das darzustellende Finanzjahr sowie für das vorangegangene Finanzjahr zu machen.
In Kraft seit 29.05.2013 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 13 RLV 2013
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 13 RLV 2013 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 13 RLV 2013