Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024
Den Abschlussrechnungen sind die in den §§ 14 bis 33 genannten Nachweise beizulegen. Die Angaben sind für das darzustellende Finanzjahr sowie für das vorangegangene Finanzjahr zu machen.
In Kraft seit 29.05.2013 bis 31.12.9999
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