Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.04.2025
(1)Absatz einsDie haushaltsführende Stelle hat für jede Sachanlagenklasse (und jeweils zugeordnete Bilanzposition) sowie für jede Klasse von immateriellen Vermögensgegenständen in der Abschlussrechnung folgende Angaben zu machen:
1.Ziffer einsdie Bewertungsgrundlagen für die Bestimmung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten;
2.Ziffer 2die verwendeten Nutzungsdauern;
3.Ziffer 3den Buchwert zum 31. Dezember, jeweils des Finanzjahres und des vorangegangenen Finanzjahres, und die kumulierten Abschreibungen (getrennt nach laufender und außerplanmäßiger Abschreibung) zum 31. Dezember des Finanzjahres; und
4.Ziffer 4eine Überleitung der Buchwerte zu Beginn und zum Ende des Finanzjahres unter gesonderter Angabe der:
d)Litera dergebniswirksam erfassten Wertaufholungen (Zuschreibungen), und
e)Litera elaufenden Abschreibungen.
5.Ziffer 5Zu- und Abgänge auf Grund von Organisationsänderungen (sind gesondert auszuweisen).
(2)Absatz 2Für jede Wertminderung, die während des Finanzjahres erfasst oder aufgehoben wird, ist Folgendes anzugeben:
1.Ziffer einsdie Umstände, die zur Erfassung oder Wertaufholung geführt haben;
2.Ziffer 2die Höhe der erfassten oder aufgehobenen Wertminderungen; und
3.Ziffer 3die Art des Vermögenswertes.
(3)Absatz 3Weiters sind für jede Sachanlagenklasse und jede Klasse von immateriellen Vermögensgegenständen im Rechnungsabschluss auch folgende Angaben erforderlich:
1.Ziffer einsdie Existenz und die Höhe von Beschränkungen von Verfügungsrechten sowie als Sicherheit für Verbindlichkeiten verpfändete Sachanlagen;
2.Ziffer 2die Höhe der Aufwendungen, die im Buchwert einer Sachanlage während ihrer Herstellung erfasst werden;
3.Ziffer 3die vertraglichen Verpflichtungen für den Erwerb von Sachanlagen und immateriellen Vermögensgegenständen;
4.Ziffer 4die in der Ergebnisrechnung erfassten Entschädigungsbeträge von Dritten für wertgeminderte, untergegangene oder außer Betrieb genommene Sachanlagen; und
5.Ziffer 5etwaiges Auseinanderfallen von wirtschaftlichem und zivilrechtlichem Eigentum.
(4)Absatz 4Werden Sachanlagen neu bewertet, sind folgende Angaben erforderlich:
1.Ziffer einsder Stichtag der Neubewertung;
2.Ziffer 2die Methoden und die wesentlichen Annahmen, die zu abweichenden Schätzungen des beizulegenden Zeitwertes des Vermögenswertes geführt haben; und
3.Ziffer 3der Umfang, in dem der beizulegende Zeitwert des Vermögenswertes unter Bezugnahme auf die in einem aktiven Markt beobachteten Preise oder auf kürzlich zu marktüblichen Bedingungen getätigten Transaktionen direkt ermittelt wurde, oder ob und welche anderen Bewertungsmethoden zur Schätzung herangezogen wurden.
(5)Absatz 5Der Instandhaltungsaufwand für Kulturgüter, der direkt vom Bund zu tragen ist, ist anzugeben. Kulturgüter, bei denen eine Bewertung zum beizulegenden Zeitwert nicht möglich ist, sind unter Angabe des Standortes zu bezeichnen und zu beschreiben. Treten bei solchen Kulturgütern Veränderungen zum Vorjahr (Zugänge, Abgänge) auf, sind diese darzustellen. Weiters sind die Basisabgeltung je wissenschaftlicher Anstalt gemäß Bundesmuseen-Gesetz sowie die von diesen zu tragenden Instandhaltungsaufwendungen anzugeben.
(6)Absatz 6Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat Verfügungen über Bestandteile des beweglichen Bundesvermögens gemäß § 75 Abs. 8 BHG 2013 oder des unbeweglichen Bundesvermögens gemäß § 76 Abs. 9 BHG 2013 unter Angabe der gesetzlichen Ermächtigung einzeln anzuführen und zu beschreiben.Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat Verfügungen über Bestandteile des beweglichen Bundesvermögens gemäß Paragraph 75, Absatz 8, BHG 2013 oder des unbeweglichen Bundesvermögens gemäß Paragraph 76, Absatz 9, BHG 2013 unter Angabe der gesetzlichen Ermächtigung einzeln anzuführen und zu beschreiben.
In Kraft seit 29.05.2013 bis 31.12.9999
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