§ 17 RLV 2013

RLV 2013 - Rechnungslegungsverordnung 2013

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

(1) Die haushaltsführende Stelle hat für jede Sachanlagenklasse (und jeweils zugeordnete Bilanzposition) sowie für jede Klasse von immateriellen Vermögensgegenständen in der Abschlussrechnung folgende Angaben zu machen:

1.

die Bewertungsgrundlagen für die Bestimmung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten;

2.

die verwendeten Nutzungsdauern;

3.

den Buchwert zum 31. Dezember, jeweils des Finanzjahres und des vorangegangenen Finanzjahres, und die kumulierten Abschreibungen (getrennt nach laufender und außerplanmäßiger Abschreibung) zum 31. Dezember des Finanzjahres; und

4.

eine Überleitung der Buchwerte zu Beginn und zum Ende des Finanzjahres unter gesonderter Angabe der:

a)

Zugänge,

b)

Abgänge,

c)

ergebniswirksam erfassten Wertminderungen (außerplanmäßigen Abschreibungen),

d)

ergebniswirksam erfassten Wertaufholungen (Zuschreibungen), und

e)

laufenden Abschreibungen.

5.

Zu- und Abgänge auf Grund von Organisationsänderungen (sind gesondert auszuweisen).

(2) Für jede Wertminderung, die während des Finanzjahres erfasst oder aufgehoben wird, ist Folgendes anzugeben:

1.

die Umstände, die zur Erfassung oder Wertaufholung geführt haben;

2.

die Höhe der erfassten oder aufgehobenen Wertminderungen; und

3.

die Art des Vermögenswertes.

(3) Weiters sind für jede Sachanlagenklasse und jede Klasse von immateriellen Vermögensgegenständen im Rechnungsabschluss auch folgende Angaben erforderlich:

1.

die Existenz und die Höhe von Beschränkungen von Verfügungsrechten sowie als Sicherheit für Verbindlichkeiten verpfändete Sachanlagen;

2.

die Höhe der Aufwendungen, die im Buchwert einer Sachanlage während ihrer Herstellung erfasst werden;

3.

die vertraglichen Verpflichtungen für den Erwerb von Sachanlagen und immateriellen Vermögensgegenständen;

4.

die in der Ergebnisrechnung erfassten Entschädigungsbeträge von Dritten für wertgeminderte, untergegangene oder außer Betrieb genommene Sachanlagen; und

5.

etwaiges Auseinanderfallen von wirtschaftlichem und zivilrechtlichem Eigentum.

(4) Werden Sachanlagen neu bewertet, sind folgende Angaben erforderlich:

1.

der Stichtag der Neubewertung;

2.

die Methoden und die wesentlichen Annahmen, die zu abweichenden Schätzungen des beizulegenden Zeitwertes des Vermögenswertes geführt haben; und

3.

der Umfang, in dem der beizulegende Zeitwert des Vermögenswertes unter Bezugnahme auf die in einem aktiven Markt beobachteten Preise oder auf kürzlich zu marktüblichen Bedingungen getätigten Transaktionen direkt ermittelt wurde, oder ob und welche anderen Bewertungsmethoden zur Schätzung herangezogen wurden.

(5) Der Instandhaltungsaufwand für Kulturgüter, der direkt vom Bund zu tragen ist, ist anzugeben. Kulturgüter, bei denen eine Bewertung zum beizulegenden Zeitwert nicht möglich ist, sind unter Angabe des Standortes zu bezeichnen und zu beschreiben. Treten bei solchen Kulturgütern Veränderungen zum Vorjahr (Zugänge, Abgänge) auf, sind diese darzustellen. Weiters sind die Basisabgeltung je wissenschaftlicher Anstalt gemäß Bundesmuseen-Gesetz sowie die von diesen zu tragenden Instandhaltungsaufwendungen anzugeben.

(6) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat Verfügungen über Bestandteile des beweglichen Bundesvermögens gemäß § 75 Abs. 8 BHG 2013 oder des unbeweglichen Bundesvermögens gemäß § 76 Abs. 9 BHG 2013 unter Angabe der gesetzlichen Ermächtigung einzeln anzuführen und zu beschreiben.

 

In Kraft seit 29.05.2013 bis 31.12.9999
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