§ 24 RLV 2013 Aufwendungen und Auszahlungen

RLV 2013 - Rechnungslegungsverordnung 2013

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

Die folgenden Aufwendungen und Auszahlungen sind von der haushaltsführenden Stelle gesondert darzustellen:

1.

IT-Dienstleistungen und -Wartungen, IT-Miet- bzw. -Leasingaufwand,

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 466/2015)

3.

Werbeaufwand und Infokampagnen sowie Öffentlichkeitsarbeit,

4.

Repräsentationsaufwendungen (Catering und Geschäftsessen, Sonstige),

5.

Buchhaltungsaufwand,

6.

Druckwerke (eigens erstellte und erworbene),

7.

Aus- Fort- und Weiterbildung,

8.

Reinigung,

(Anm.: Z 9 und 10 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 466/2015)

11.

Rechtsgutachten, Rechtsberatung, gerichtliche Sachverständige,

12.

sonstige Beratungsleistungen,

13.

Sicherheitskosten (Wachdienst).

In Kraft seit 31.12.2015 bis 31.12.9999
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