Aufgabe der Kapitalkonsolidierung ist es, bei der Vollkonsolidierung von verbundenen Unternehmen die internen Kapitalverflechtungen der zu konsolidierenden Abschlussrechnungen zu eliminieren, indem die Beteiligungswerte in einer Abschlussrechnung mit dem auf diese Anteile entfallenden Eigenkapitalbetrag der einzubeziehenden verbundenen Unternehmen verrechnet werden. In den konsolidierten Abschlussrechnungen dürfen weder das Eigenkapital der einzubeziehenden verbundenen Unternehmen noch der zugehörige Beteiligungswert der konsolidierenden Einheit enthalten sein.
0 Kommentare zu § 9 RLV 2013