Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.04.2025
(1)Absatz einsDie haushaltsführende Stelle hat sämtliche Haftungen nach Haftungssystemen (Haftungen nach dem Bundesfinanzgesetz, Haftungen im Ausfuhrförderungsbereich, Haftungen nach einfachgesetzlichen Regelungen, Haftungen im Rahmen des Bankenpakets, sonstige Haftungen) und innerhalb dieser nach der ermächtigenden gesetzlichen Grundlage sowie nach Wirtschaftszweig und Hauptschuldner darzustellen.
(2)Absatz 2Insbesondere sind folgende Angaben zu machen:
1.Ziffer einsder gesetzliche Haftungsrahmen, die Haftungszusagen, der auf den gesetzlichen Haftungsrahmen anzurechnende Wert sowie der tatsächliche Stand der Haftungen, jeweils zum 1. Jänner und zum 31. Dezember des Finanzjahres;
2.Ziffer 2die Zugänge, die Abgänge aus der Inanspruchnahme, die Abgänge auf Grund Laufzeitendes, die Veränderungen auf Grund von Kurswertänderungen sowie der Anfangsbestand zum 1. Jänner und der Endbestand zum 31. Dezember des Finanzjahres;
3.Ziffer 3die Höhe der Haftungen, für die eine Rückstellung gebildet wurde, sowie der Grund für die Bildung der Rückstellung. sowie
4.Ziffer 4einen Risikobericht zu den aus den Haftungen des Bundes gesetzlich oder vertraglich resultierenden weiteren Zahlungsverpflichtungen des Bundes in heimischer und/oder fremder Währung.
(3)Absatz 3Weicht der auf den gesetzlichen Haftungsrahmen anzurechnende Wert vom tatsächlichen Stand der Haftungen ab, so ist darzulegen, wie der auf den gesetzlichen Haftungsrahmen anzurechnende Wert ermittelt wird.
(4)Absatz 4Weiters ist die Höhe der Rückersätze und der Entgelte für Haftungen gegliedert nach Haftungssystemen für das jeweilige Finanzjahr anzuführen.
(5)Absatz 5Die unter Abs. 2 Z 1 bis 3 genannten Angaben sind von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen auf Bundesebene jeweils getrennt nach Haftungen in Euro, in heimischer Währung und in Fremdwährung, unterteilt nach den einzelnen Währungen und deren Kurswert in Euro, sowie als Summe in Euro anzuführen.Die unter Absatz 2, Ziffer eins, bis 3 genannten Angaben sind von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen auf Bundesebene jeweils getrennt nach Haftungen in Euro, in heimischer Währung und in Fremdwährung, unterteilt nach den einzelnen Währungen und deren Kurswert in Euro, sowie als Summe in Euro anzuführen.
(6)Absatz 6Zur Darstellung der Ausnützung der Haftungsobergrenzen des Bundes gemäß § 2 Abs. 3 BHOG, BGBl. I Nr. 144/2015, hat die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen dem Rechnungshof die Gesamtrahmen gemäß § 1 Abs. 3 und Abs. 4 BHOG, BGBl. I Nr. 144/2015, und den Stand der Haftungen bis 30. April tabellarisch aufbereitet zu übermitteln.Zur Darstellung der Ausnützung der Haftungsobergrenzen des Bundes gemäß Paragraph 2, Absatz 3, BHOG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2015,, hat die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen dem Rechnungshof die Gesamtrahmen gemäß Paragraph eins, Absatz 3 und Absatz 4, BHOG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2015,, und den Stand der Haftungen bis 30. April tabellarisch aufbereitet zu übermitteln.
(7)Absatz 7Zur Darstellung der Haftungsstände der einzelnen außerbudgetären Einheiten gemäß § 2 Abs. 3 BHOG, BGBl. I Nr. 144/2015, hat die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen dem Rechnungshof die entsprechenden Daten bis 30. April tabellarisch aufbereitet zu übermitteln.Zur Darstellung der Haftungsstände der einzelnen außerbudgetären Einheiten gemäß Paragraph 2, Absatz 3, BHOG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2015,, hat die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen dem Rechnungshof die entsprechenden Daten bis 30. April tabellarisch aufbereitet zu übermitteln.
In Kraft seit 31.12.2015 bis 31.12.9999
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