Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
(1)Absatz einsVon der haushaltsführenden Stelle ist der Buchwert der Forderungen und der Verbindlichkeiten zum 31. Dezember des Finanzjahres anzugeben und dieser nach Restlaufzeit bis zu einem Jahr, von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren, und von mehr als fünf Jahren, sowie nach Klassen aufzugliedern. Forderungen und Verbindlichkeiten innerhalb des Bundes, gegenüber Beteiligungen und gegenüber Einheiten des Sektors Staat unterteilt nach Teilsektoren (Bund, Länder, Gemeinden, Sozialversicherungsträger) sind gesondert anzuführen.
(2)Absatz 2Hinsichtlich der Forderungen sind weiters folgende Angaben zu machen:
1.Ziffer einsdie Ursachen, die zur Verrechnung einer Ersatzforderung geführt haben;
2.Ziffer 2für langfristige Forderungen der Buchwert, der Nominalwert sowie der Barwert der Forderungen je Forderungsart; weiters der für die Berechnung des Barwertes verwendete Zinssatz;
3.Ziffer 3bei erstmaligem Ansatz von unverzinsten Forderungen der erfasste Aufwand aus der Abzinsung von unverzinsten Forderungen auf den Barwert;
4.Ziffer 4der in der Folge erfasste Zinsertrag aus unverzinsten Forderungen aufgrund der jährlichen Aufzinsung der zum Barwert angesetzten unverzinsten Forderungen;
5.Ziffer 5die Höhe der verrechneten Wertberichtigungen und Abschreibungen.
(3)Absatz 3Langfristige Verbindlichkeiten sind zum Nominalwert anzusetzen.
In Kraft seit 31.12.2015 bis 31.12.9999
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