(1) Von der haushaltsführenden Stelle ist der Buchwert der Forderungen und der Verbindlichkeiten zum 31. Dezember des Finanzjahres anzugeben und dieser nach Restlaufzeit bis zu einem Jahr, von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren, und von mehr als fünf Jahren, sowie nach Klassen aufzugliedern. Forderungen und Verbindlichkeiten innerhalb des Bundes, gegenüber Beteiligungen und gegenüber Einheiten des Sektors Staat unterteilt nach Teilsektoren (Bund, Länder, Gemeinden, Sozialversicherungsträger) sind gesondert anzuführen.
(2) Hinsichtlich der Forderungen sind weiters folgende Angaben zu machen:
1. | die Ursachen, die zur Verrechnung einer Ersatzforderung geführt haben; | |||||||||
2. | für langfristige Forderungen der Buchwert, der Nominalwert sowie der Barwert der Forderungen je Forderungsart; weiters der für die Berechnung des Barwertes verwendete Zinssatz; | |||||||||
3. | bei erstmaligem Ansatz von unverzinsten Forderungen der erfasste Aufwand aus der Abzinsung von unverzinsten Forderungen auf den Barwert; | |||||||||
4. | der in der Folge erfasste Zinsertrag aus unverzinsten Forderungen aufgrund der jährlichen Aufzinsung der zum Barwert angesetzten unverzinsten Forderungen; | |||||||||
5. | die Höhe der verrechneten Wertberichtigungen und Abschreibungen. |
(3) Langfristige Verbindlichkeiten sind zum Nominalwert anzusetzen.
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