§ 10 RLV 2013

RLV 2013 - Rechnungslegungsverordnung 2013

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

Der Rechnungshof legt die Gliederung der konsolidierten Abschlussrechnungen (Vermögensrechnung, Ergebnisrechnung, Finanzierungsrechnung) im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen fest, sodass diese ein möglichst getreues Bild der finanziellen Lage des Bundes vermitteln. Sollte auf Grund gegebener Erfordernisse dazu eine Richtlinie notwendig sein, kann er diese im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen erlassen.

In Kraft seit 31.12.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 10 RLV 2013


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 10 RLV 2013 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

2 Entscheidungen zu § 10 RLV 2013


Entscheidungen zu § 10 Abs. 2 RLV 2013


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 10 RLV 2013


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 10 RLV 2013 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis RLV 2013 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 9 RLV 2013
§ 11 RLV 2013