§ 21 RLV 2013 Rückstellungen

RLV 2013 - Rechnungslegungsverordnung 2013

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
§ 21.Paragraph 21,

Die haushaltsführende Stelle hat zu jeder Rückstellungsklasse folgende Angaben zu machen:

  1. 1.Ziffer einsden Buchwert zum 1. Jänner und 31. Dezember des Finanzjahres;
  2. 2.Ziffer 2im Finanzjahr neu gebildete Rückstellungen, einschließlich der Zunahme von bestehenden Rückstellungen (Zuführung);
  3. 3.Ziffer 3während des Finanzjahres verbrauchte (d.h. entstandene und gegen die Rückstellung verrechnete) Beträge (Verbrauch);
  4. 4.Ziffer 4nicht verbrauchte Beträge, die während des Finanzjahres aufgelöst wurden (Nicht-Inanspruchnahme);
  5. 5.Ziffer 5der Zinseffekt;
  6. 6.Ziffer 6eine Beschreibung der Art der Verpflichtungen sowie die erwarteten Fälligkeiten;
  7. 7.Ziffer 7Unsicherheiten hinsichtlich der Höhe des Betrages oder der Fälligkeit dieser Auszahlungen; und
  8. 8.Ziffer 8die Höhe der erwarteten Rückerstattungen unter Angabe der Vermögenswerte, die für die jeweilige erwartete Erstattung erfasst wurden.

In Kraft seit 29.05.2013 bis 31.12.9999
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