§ 21 RLV 2013

RLV 2013 - Rechnungslegungsverordnung 2013

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

Die haushaltsführende Stelle hat zu jeder Rückstellungsklasse folgende Angaben zu machen:

1.

den Buchwert zum 1. Jänner und 31. Dezember des Finanzjahres;

2.

im Finanzjahr neu gebildete Rückstellungen, einschließlich der Zunahme von bestehenden Rückstellungen (Zuführung);

3.

während des Finanzjahres verbrauchte (d.h. entstandene und gegen die Rückstellung verrechnete) Beträge (Verbrauch);

4.

nicht verbrauchte Beträge, die während des Finanzjahres aufgelöst wurden (Nicht-Inanspruchnahme);

5.

der Zinseffekt;

6.

eine Beschreibung der Art der Verpflichtungen sowie die erwarteten Fälligkeiten;

7.

Unsicherheiten hinsichtlich der Höhe des Betrages oder der Fälligkeit dieser Auszahlungen; und

8.

die Höhe der erwarteten Rückerstattungen unter Angabe der Vermögenswerte, die für die jeweilige erwartete Erstattung erfasst wurden.

 

In Kraft seit 29.05.2013 bis 31.12.9999
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