Die haushaltsführende Stelle hat zu jeder Rückstellungsklasse folgende Angaben zu machen:
1.Ziffer einsden Buchwert zum 1. Jänner und 31. Dezember des Finanzjahres;
2.Ziffer 2im Finanzjahr neu gebildete Rückstellungen, einschließlich der Zunahme von bestehenden Rückstellungen (Zuführung);
3.Ziffer 3während des Finanzjahres verbrauchte (d.h. entstandene und gegen die Rückstellung verrechnete) Beträge (Verbrauch);
4.Ziffer 4nicht verbrauchte Beträge, die während des Finanzjahres aufgelöst wurden (Nicht-Inanspruchnahme);
5.Ziffer 5der Zinseffekt;
6.Ziffer 6eine Beschreibung der Art der Verpflichtungen sowie die erwarteten Fälligkeiten;
7.Ziffer 7Unsicherheiten hinsichtlich der Höhe des Betrages oder der Fälligkeit dieser Auszahlungen; und
8.Ziffer 8die Höhe der erwarteten Rückerstattungen unter Angabe der Vermögenswerte, die für die jeweilige erwartete Erstattung erfasst wurden.
In Kraft seit 29.05.2013 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 21 RLV 2013
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 21 RLV 2013 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 21 RLV 2013