Die haushaltsführende Stelle hat zu jeder Rückstellungsklasse folgende Angaben zu machen:
1. | den Buchwert zum 1. Jänner und 31. Dezember des Finanzjahres; | |||||||||
2. | im Finanzjahr neu gebildete Rückstellungen, einschließlich der Zunahme von bestehenden Rückstellungen (Zuführung); | |||||||||
3. | während des Finanzjahres verbrauchte (d.h. entstandene und gegen die Rückstellung verrechnete) Beträge (Verbrauch); | |||||||||
4. | nicht verbrauchte Beträge, die während des Finanzjahres aufgelöst wurden (Nicht-Inanspruchnahme); | |||||||||
5. | der Zinseffekt; | |||||||||
6. | eine Beschreibung der Art der Verpflichtungen sowie die erwarteten Fälligkeiten; | |||||||||
7. | Unsicherheiten hinsichtlich der Höhe des Betrages oder der Fälligkeit dieser Auszahlungen; und | |||||||||
8. | die Höhe der erwarteten Rückerstattungen unter Angabe der Vermögenswerte, die für die jeweilige erwartete Erstattung erfasst wurden. |
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