(1) Die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler hat dem Personalplan (Planstellen) die Ist-Werte (Personalstand) zum 31. Dezember des Finanzjahres, die Höchstwerte sowie den durchschnittlichen Personalstand nach Vollbeschäftigtenäquivalenten (VBÄ) samt den jeweiligen Personalcontrollingpunkten (PCP) automationsunterstützt gegenüberzustellen und dem Rechnungshof elektronisch zu übermitteln. Zu Vergleichszwecken sind die Ist-Werte zum 31. Dezember des vorangegangenen Finanzjahres ebenfalls anzugeben. Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat dem Rechnungshof weiters eine Auswertung der Ist-Werte (Personalstand) zum 31. Dezember des Finanzjahres und des vorangegangenen Finanzjahres sowie über den durchschnittlichen Personalstand nach VBÄ, jeweils auf allen Ebenen, zu übermitteln.
(2) Die Angaben nach Abs. 1 sind auf Untergliederungsebene summarisch sowie nach Besoldungsgruppen und nach Verwendungs- und Funktionsgruppen darzustellen. Die Darstellung folgt dabei der Systematik des Planstellenverzeichnisses 1a des Personalplanes. Weiters ist von den haushaltsleitenden Organen die Anzahl der am 31. Dezember des Finanzjahres beschäftigten Lehrlinge in VBÄ anzuführen.
(3) Für jede Untergliederung ist zusätzlich anzugeben, wie viele Planstellen im Finanzjahr mit Beamten besetzt sein dürfen und zum 31. Dezember des Finanzjahres tatsächlich besetzt sind. Weiters sind der durchschnittliche Personalstand und die Höchstwerte des Finanzjahres anzugeben. Sämtliche Angaben sind in VBÄ anzuführen.
(4) Überschreitungen und wesentliche Abänderungen des Personalplanes während des Finanzjahres sind von den haushaltsleitenden Organen zu begründen.
(5) Die haushaltsleitenden Organe haben dem Rechnungshof den Personalstand zum 31. Dezember des Finanzjahres und im Jahresdurchschnitt in VBÄ samt Personalaufwand jener Einrichtungen mit eigener Rechtsträgerschaft zu melden, die in ihrem organisatorischen oder finanziellen Einflussbereich stehen. Dabei sind Beamtinnen und Beamte, die für aus dem Bundeshaushalt ausgegliederte Rechtsträger und deren Nachfolgeunternehmen Leistungen erbringen, alle sonstigen Bediensteten sowie Lehrlinge getrennt anzuführen.
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