§ 8 RLV 2013 Aufwands- und Ertragskonsolidierung (Konsolidierung von Auszahlungen und Einzahlungen)

RLV 2013 - Rechnungslegungsverordnung 2013

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

Stehen Aufwendungen gleich lautenden Erträgen in zu konsolidierenden Abschlussrechnungen gegenüber, sind diese Aufwendungen und Erträge in die konsolidierten Abschlussrechnungen nicht aufzunehmen. Dasselbe gilt für Auszahlungen und Einzahlungen.

In Kraft seit 29.05.2013 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 8 RLV 2013


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 8 RLV 2013 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

5 Entscheidungen zu § 8 RLV 2013


Entscheidungen zu § 8 Abs. 1 RLV 2013


Entscheidungen zu § 8 Abs. 2 RLV 2013


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 8 RLV 2013


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 8 RLV 2013 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 7 RLV 2013
§ 9 RLV 2013