§ 8 RLV 2013 (Rechnungslegungsverordnung 2013), Aufwands- und Ertragskonsolidierung (Konsolidierung von Auszahlungen und Einzahlungen) - JUSLINE Österreich
§ 8 RLV 2013 Aufwands- und Ertragskonsolidierung (Konsolidierung von Auszahlungen und Einzahlungen)
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
Stehen Aufwendungen gleich lautenden Erträgen in zu konsolidierenden Abschlussrechnungen gegenüber, sind diese Aufwendungen und Erträge in die konsolidierten Abschlussrechnungen nicht aufzunehmen. Dasselbe gilt für Auszahlungen und Einzahlungen.
In Kraft seit 29.05.2013 bis 31.12.9999
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