§ 23 RLV 2013

RLV 2013 - Rechnungslegungsverordnung 2013

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

(1) Die haushaltsführende Stelle hat in der Abschlussrechnung oder im Anhang die im Finanzjahr erfassten Erträge nach Ertragskategorien (Erträge aus Transfers von öffentlichen Körperschaften und Rechtsträgern, von ausländischen Körperschaften und Rechtsträgern, von Unternehmen, von privaten Haushalten und gemeinnützigen Einrichtungen, Erträge aus Sozialbeiträgen) gesondert darzustellen.

(2) Weiters sind folgende Angaben erforderlich:

1.

Die Abgabenerträge und Ab-Überweisungen sind nach ihrer gesetzlichen Grundlage aufzugliedern.

2.

Die länderweisen Anteile der Länder und Gemeinden an den im Finanzjahr erfassten Erträgen an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben sind darzustellen.

(3) In der Abschlussrechnung oder im Anhang sind auch folgende Angaben zu machen:

1.

die Höhe von Forderungen aus Transfers zum Rechnungsabschlussstichtag, die im Zusammenhang mit den Erträgen aus Transfers erfasst wurden;

2.

die Höhe der Verbindlichkeiten, die in Bezug auf transferierte Vermögenswerte, die Bedingungen unterliegen, erfasst wurden;

3.

die Höhe der erfassten Vermögenswerte, die Beschränkungen unterliegen, sowie die Art dieser Beschränkungen; und

4.

sämtliche Erträge auf Grund erlassener Verbindlichkeiten.

 

In Kraft seit 29.05.2013 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 23 RLV 2013


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 23 RLV 2013 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 23 RLV 2013


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 23 RLV 2013


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 23 RLV 2013 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis RLV 2013 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 22 RLV 2013
§ 24 RLV 2013