§ 23 RLV 2013 (Rechnungslegungsverordnung 2013), Erträge aus Transaktionen ohne zurechenbare Gegenleistung (Erträge aus Transfers) - JUSLINE Österreich
§ 23 RLV 2013 Erträge aus Transaktionen ohne zurechenbare Gegenleistung (Erträge aus Transfers)
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.04.2025
(1)Absatz einsDie haushaltsführende Stelle hat in der Abschlussrechnung oder im Anhang die im Finanzjahr erfassten Erträge nach Ertragskategorien (Erträge aus Transfers von öffentlichen Körperschaften und Rechtsträgern, von ausländischen Körperschaften und Rechtsträgern, von Unternehmen, von privaten Haushalten und gemeinnützigen Einrichtungen, Erträge aus Sozialbeiträgen) gesondert darzustellen.
(2)Absatz 2Weiters sind folgende Angaben erforderlich:
1.Ziffer einsDie Abgabenerträge und Ab-Überweisungen sind nach ihrer gesetzlichen Grundlage aufzugliedern.
2.Ziffer 2Die länderweisen Anteile der Länder und Gemeinden an den im Finanzjahr erfassten Erträgen an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben sind darzustellen.
(3)Absatz 3In der Abschlussrechnung oder im Anhang sind auch folgende Angaben zu machen:
1.Ziffer einsdie Höhe von Forderungen aus Transfers zum Rechnungsabschlussstichtag, die im Zusammenhang mit den Erträgen aus Transfers erfasst wurden;
2.Ziffer 2die Höhe der Verbindlichkeiten, die in Bezug auf transferierte Vermögenswerte, die Bedingungen unterliegen, erfasst wurden;
3.Ziffer 3die Höhe der erfassten Vermögenswerte, die Beschränkungen unterliegen, sowie die Art dieser Beschränkungen; und
4.Ziffer 4sämtliche Erträge auf Grund erlassener Verbindlichkeiten.
In Kraft seit 29.05.2013 bis 31.12.9999
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