Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.04.2025
(1)Absatz einsNahe stehende Einheiten oder Personen sind:
1.Ziffer einshaushaltsführende Stellen, die unmittelbar oder mittelbar über eine oder mehrere Zwischenstufen die berichterstattende haushaltsführende Stelle beherrschen oder von ihr beherrscht werden;
2.Ziffer 2unmittelbare und mittelbare Beteiligungen von mindestens 20 Prozent;
3.Ziffer 3natürliche Personen, welche über einen maßgeblichen Einfluss auf die berichterstattende haushaltsführende Stelle verfügen sowie nahe Familienangehörige einer solchen natürlichen Person;
4.Ziffer 4Schlüsselpersonen des Managements gemäß Abs. 2 und ihre nahen Familienangehörigen;Schlüsselpersonen des Managements gemäß Absatz 2 und ihre nahen Familienangehörigen;
5.Ziffer 5Unternehmen und sonstige Rechtsträger, an welchen eine beliebige in Z 3 oder 4 beschriebene Person eine Beteiligung in Höhe von mindestens 20 Prozent unmittelbar oder mittelbar hält, oder über die eine solche Person die Möglichkeit hat, maßgeblichen Einfluss auszuüben.Unternehmen und sonstige Rechtsträger, an welchen eine beliebige in Ziffer 3, oder 4 beschriebene Person eine Beteiligung in Höhe von mindestens 20 Prozent unmittelbar oder mittelbar hält, oder über die eine solche Person die Möglichkeit hat, maßgeblichen Einfluss auszuüben.
(2)Absatz 2Schlüsselpersonen des Managements sind insbesondere Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, welchen nach den dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften des Bundes ein Fixgehalt gebührt sowie diesen hinsichtlich der Funktion gleichgestellte Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer.
(3)Absatz 3Bei Transaktionen mit nahestehenden Einheiten oder Personen, die über das hinausgehen, was von normalen Lieferanten- oder Kunden/Empfänger-Verhältnissen erwartet werden kann, hat die haushaltsführende Stelle Folgendes anzugeben:
1.Ziffer einsdas von der Transaktion betroffene Globalbudget und Detailbudget;
2.Ziffer 2die Art der Beziehung zu der nahe stehenden Einheit oder Person;
3.Ziffer 3die Art der getätigten Transaktion; und
4.Ziffer 4die Bestandteile der Transaktion, die zur Offenlegung ihrer Bedeutung notwendig und ausreichend sind, damit der Rechnungsabschluss relevante und verlässliche Informationen zur Entscheidungsfindung und Rechenschaft darlegt.
(4)Absatz 4Posten ähnlicher Art können zusammengefasst angegeben werden, es sei denn, ihre gesonderte Angabe ist für die Bereitstellung relevanter und verlässlicher Informationen notwendig.
(5)Absatz 5Die haushaltsleitenden Organe haben dem Rechnungshof für Schlüsselpersonen des Managements gemäß Abs. 2 eine auf Untergliederungsebene aggregierte Darstellung über deren Vergütungen und deren Anzahl in Vollbeschäftigtenäquivalenten nach Geschlechtern getrennt zur Verfügung zu stellen.Die haushaltsleitenden Organe haben dem Rechnungshof für Schlüsselpersonen des Managements gemäß Absatz 2, eine auf Untergliederungsebene aggregierte Darstellung über deren Vergütungen und deren Anzahl in Vollbeschäftigtenäquivalenten nach Geschlechtern getrennt zur Verfügung zu stellen.
In Kraft seit 31.12.2015 bis 31.12.9999
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