Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.04.2025
(1)Absatz einsMit dieser Verordnung werden die näheren Bestimmungen zu den Abschlussrechnungen gemäß §§ 101 und 102 BHG 2013 und zum Bundesrechnungsabschluss gemäß §§ 117 bis 119 BHG 2013 erlassen.Mit dieser Verordnung werden die näheren Bestimmungen zu den Abschlussrechnungen gemäß Paragraphen 101 und 102 BHG 2013 und zum Bundesrechnungsabschluss gemäß Paragraphen 117 bis 119 BHG 2013 erlassen.
(2)Absatz 2Diese Verordnung gilt für alle Organe des Bundes, die an der Führung des Bundeshaushaltes beteiligt sind, sowie für alle Rechtsträger, die entweder von Organen des Bundes oder von Personen verwaltet werden, die hiezu von Organen des Bundes bestellt sind (§ 116 Abs. 3 BHG 2013) – im Folgenden vom Bund verwaltete Rechtsträger genannt.Diese Verordnung gilt für alle Organe des Bundes, die an der Führung des Bundeshaushaltes beteiligt sind, sowie für alle Rechtsträger, die entweder von Organen des Bundes oder von Personen verwaltet werden, die hiezu von Organen des Bundes bestellt sind (Paragraph 116, Absatz 3, BHG 2013) – im Folgenden vom Bund verwaltete Rechtsträger genannt.
(3)Absatz 3Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen des BHG 2013 oder auf andere Rechtsvorschriften des Bundes verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
In Kraft seit 29.05.2013 bis 31.12.9999
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