§ 1 RLV 2013 Geltungsbereich

RLV 2013 - Rechnungslegungsverordnung 2013

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Mit dieser Verordnung werden die näheren Bestimmungen zu den Abschlussrechnungen gemäß §§ 101 und 102 BHG 2013 und zum Bundesrechnungsabschluss gemäß §§ 117 bis 119 BHG 2013 erlassen.

(2) Diese Verordnung gilt für alle Organe des Bundes, die an der Führung des Bundeshaushaltes beteiligt sind, sowie für alle Rechtsträger, die entweder von Organen des Bundes oder von Personen verwaltet werden, die hiezu von Organen des Bundes bestellt sind (§ 116 Abs. 3 BHG 2013) – im Folgenden vom Bund verwaltete Rechtsträger genannt.

(3) Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen des BHG 2013 oder auf andere Rechtsvorschriften des Bundes verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

 

In Kraft seit 29.05.2013 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 1 RLV 2013


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 1 RLV 2013 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

6 Entscheidungen zu § 1 RLV 2013


Entscheidungen zu § 1 RLV 2013


Entscheidungen zu § 1 Abs. 2 RLV 2013


Entscheidungen zu § 1 Abs. 3 RLV 2013


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 1 RLV 2013


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 1 RLV 2013 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 2 RLV 2013