§ 5 RLV 2013 Konsolidierung der Abschlussrechnungen

RLV 2013 - Rechnungslegungsverordnung 2013

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.11.2024

(1) Sämtliche Abschlussrechnungen sind auf allen Verrechnungsebenen zu konsolidieren.

(2) Die Konsolidierung der Voranschlagsvergleichsrechnungen (§ 102 BHG 2013) erfolgt ausschließlich durch Summenkonsolidierung, die §§ 6 bis 9 sind daher nicht anzuwenden.

(3) Bei Konsolidierung der Vermögens-, Ergebnis- und Finanzierungsrechnungen sind die Schuldenkonsolidierung (§ 6), die Zwischenergebniseliminierung (§ 7), die Aufwands- und Ertragskonsolidierung (§ 8) und die Kapitalkonsolidierung (§ 9) zu berücksichtigen.

(4) Die konsolidierten Abschlussrechnungen bestehen aus der Vermögensrechnung nach §§ 94 f BHG 2013, der Ergebnisrechnung nach § 95 BHG 2013, der Finanzierungsrechnung nach § 96 BHG 2013 und dem Anhang.

In Kraft seit 29.05.2013 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 5 RLV 2013


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 5 RLV 2013 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

11 Entscheidungen zu § 5 RLV 2013


Entscheidungen zu § 5 RLV 2013


Entscheidungen zu § 5 Abs. 1 RLV 2013


Entscheidungen zu § 5 Abs. 2 RLV 2013


Entscheidungen zu § 5 Abs. 3 RLV 2013


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 5 RLV 2013


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 5 RLV 2013 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 4 RLV 2013
§ 6 RLV 2013