Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.04.2025
(1)Absatz einsSämtliche Abschlussrechnungen sind auf allen Verrechnungsebenen zu konsolidieren.
(2)Absatz 2Die Konsolidierung der Voranschlagsvergleichsrechnungen (§ 102 BHG 2013) erfolgt ausschließlich durch Summenkonsolidierung, die §§ 6 bis 9 sind daher nicht anzuwenden.Die Konsolidierung der Voranschlagsvergleichsrechnungen (Paragraph 102, BHG 2013) erfolgt ausschließlich durch Summenkonsolidierung, die Paragraphen 6 bis 9 sind daher nicht anzuwenden.
(3)Absatz 3Bei Konsolidierung der Vermögens-, Ergebnis- und Finanzierungsrechnungen sind die Schuldenkonsolidierung (§ 6), die Zwischenergebniseliminierung (§ 7), die Aufwands- und Ertragskonsolidierung (§ 8) und die Kapitalkonsolidierung (§ 9) zu berücksichtigen.Bei Konsolidierung der Vermögens-, Ergebnis- und Finanzierungsrechnungen sind die Schuldenkonsolidierung (Paragraph 6,), die Zwischenergebniseliminierung (Paragraph 7,), die Aufwands- und Ertragskonsolidierung (Paragraph 8,) und die Kapitalkonsolidierung (Paragraph 9,) zu berücksichtigen.
(4)Absatz 4Die konsolidierten Abschlussrechnungen bestehen aus der Vermögensrechnung nach §§ 94 f BHG 2013, der Ergebnisrechnung nach § 95 BHG 2013, der Finanzierungsrechnung nach § 96 BHG 2013 und dem Anhang.Die konsolidierten Abschlussrechnungen bestehen aus der Vermögensrechnung nach Paragraphen 94, f BHG 2013, der Ergebnisrechnung nach Paragraph 95, BHG 2013, der Finanzierungsrechnung nach Paragraph 96, BHG 2013 und dem Anhang.
In Kraft seit 29.05.2013 bis 31.12.9999
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