§ 6 RLV 2013

RLV 2013 - Rechnungslegungsverordnung 2013

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Forderungen, Rückstellungen, Verbindlichkeiten und Abgrenzungsposten, die aus Beziehungen zwischen den zu konsolidierenden Einheiten bestehen, sind in die konsolidierten Abschlussrechnungen nicht aufzunehmen.

In Kraft seit 29.05.2013 bis 31.12.9999
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