Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
(1)Absatz einsDie Abschlussrechnungen umfassen die Voranschlagsvergleichsrechnungen für den Ergebnishaushalt und für den Finanzierungshaushalt, die konsolidierten Vermögens-, Ergebnis- und Finanzierungsrechnungen sowie den Anhang.
(2)Absatz 2Die Abschlussrechnungen haben ein möglichst getreues Bild der finanziellen Lage des Bundes (Vermögens-, Ergebnis- und Finanzlage) zu vermitteln. Wenn dies aus besonderen Umständen nicht gelingt, sind im Anhang die erforderlichen zusätzlichen Angaben zu machen.
(3)Absatz 3Im Einklang mit den Anforderungen des Europäischen Systems der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen in der jeweils gültigen Fassung sind von der Bundesministerin für Finanzen oder vom Bundesminister für Finanzen in der Voranschlagsvergleichsrechnung zum Ergebnishaushalt sowie der Ergebnisrechnung Anpassungen (insbesondere zeitliche Anpassungen) bis spätestens 31. März nach Ablauf des Finanzjahres vorzunehmen, die dem Rechnungshof unverzüglich schriftlich mitzuteilen sind. Die notwendigen Anpassungen sind im Anhang gesondert darzulegen.
(4)Absatz 4Ergibt sich auf Grund der übermittelten Jahresabschlüsse von Beteiligungen die Notwendigkeit, den Wertansatz einer Beteiligung zu ändern, so ist dies von den zuständigen haushaltsführenden Stellen bis spätestens 25. April durchzuführen. Alle vorgenommenen Änderungen sind dem Rechnungshof unverzüglich mitzuteilen. Liegen die Jahresabschlüsse des vorangegangenen Finanzjahres nicht rechtzeitig vor, hat die zuständige haushaltsführende Stelle zu prüfen, ob aufgrund anderer Informationen über die Beteiligung Änderungen im Wertansatz der Beteiligung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind. Diesfalls haben die haushaltsführenden Stellen die zu erwartenden Veränderungen in den Anhangsangaben bis 30. April nachvollziehbar und plausibilisiert darzulegen.
In Kraft seit 31.12.2015 bis 31.12.9999
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