§ 2 RLV 2013

RLV 2013 - Rechnungslegungsverordnung 2013

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Die Abschlussrechnungen sind zum 31. Dezember des Finanzjahres (Rechnungsabschlussstichtag) von den haushaltsführenden Stellen (§ 101 BHG 2013) aufzustellen. Die haushaltsleitenden Organe haben dem Rechnungshof die Erläuterungen zu

1.

den in ihrem Wirkungsbereich erstellten Abschlussrechnungen bis spätestens 15. Februar,

2.

den Anhangsangaben zu den Abschlussrechnungen nach §§ 15 Abs. 1 bis 5 bis 28 und §§ 30 bis 32 bis spätestens 31. März,

3.

den Anhangsangaben zu den Abschlussrechnungen nach §§ 14, 15 Abs. 6, 29 und 34 bis spätestens 30. April

nach Ablauf des Finanzjahres zu übermitteln.

(2) Können die Abschlussrechnungen eines vom Bund verwalteten Rechtsträgers oder Unternehmens auf Grund besonderer Umstände nicht bis spätestens 30. April aufgestellt werden, so sind unter Darlegung der besonderen Umstände ein vorläufiger Jahresabschluss und der Jahresabschluss des vorangegangenen Geschäftsjahres zu übermitteln; der endgültige Jahresabschluss ist sogleich nach dessen Aufstellung nachzureichen.

(3) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat die Anhangsangaben zu den Abschlussrechnungen nach § 33 bis spätestens 31. März nach Ablauf des Finanzjahres dem Rechnungshof zu übermitteln.

(3a) Der Rechnungshof kann aus Gründen einer wirtschaftlichen, sparsamen und zweckmäßigen Verwaltung Ausnahmen von den verpflichtenden Anhangsangaben festlegen.

(4) Die haushaltsleitenden Organe haben zu den von ihnen erstellten Abschlussrechnungen und Anhangsangaben eine Vollständigkeitserklärung gemäß Anlage abzugeben und dem Rechnungshof bis spätestens 30. April nach Ablauf des Finanzjahres zu übermitteln. Durch diese Erklärung wird bestätigt, dass alle verrechnungspflichtigen Gebarungsfälle im Haushaltsverrechnungssystem (HV-System) erfasst, sämtliche Abschlussrechnungen vollständig und richtig aufgestellt sowie sämtliche haushaltsrechtlichen Vorschriften eingehalten wurden.

(5) Die in den Abschlussrechnungen ausgewiesenen Ergebnisse müssen mit den Verrechnungsaufschreibungen übereinstimmen. Die Verrechnungsaufschreibungen und Abschlussrechnungen sind samt allen sonstigen Nachweisen dem Rechnungshof in digitaler Form direkt zugänglich zu machen.

(6) Sind auf Grund dieser Verordnung Richtlinien zu erlassen, so erfolgt dies im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen. In diesem Fall ist zunächst der Rechnungshof anzusprechen, der für die Herstellung des Einvernehmens mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen sorgt.

In Kraft seit 31.12.2015 bis 31.12.9999
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