Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsDie Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft erlischt
1.Ziffer einsbei Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft,
2.Ziffer 2mit dem Beginn einer gesetzlichen Vertretung im Sinn des § 1034 ABGB,mit dem Beginn einer gesetzlichen Vertretung im Sinn des Paragraph 1034, ABGB,
3.Ziffer 3bei Verzicht,
4.Ziffer 4bei rechtskräftiger Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder dessen rechtskräftiger Nichteröffnung mangels kostendeckenden Vermögens,
5.Ziffer 5bei rechtskräftigem Widerruf des für die Ausübung der Rechtsanwaltschaft erforderlichen rechtswissenschaftlichen akademischen Grades,
6.Ziffer 6aufgrund eines rechtskräftigen Disziplinarerkenntnisses auf Streichung von der Liste oder
7.Ziffer 7durch Tod,
ohne dass es dazu einer gesonderten Entscheidung bedarf. Die Streichung von der Liste ist vom Ausschuss anzuordnen.
(2)Absatz 2Die Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft ruht aufgrund
1.Ziffer einseines Beschlusses des Ausschusses
a)Litera ain den Fällen des § 20 lit. a und b,in den Fällen des Paragraph 20, Litera a und b,
b)Litera bbei mangelnder Aufrechterhaltung der Haftpflichtversicherung nach § 21a Abs. 2 oderbei mangelnder Aufrechterhaltung der Haftpflichtversicherung nach Paragraph 21 a, Absatz 2, oder
c)Litera cwenn in Ansehung eines Rechtsanwalts ein Verfahren zur Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters eingeleitet und auf Grund der Ergebnisse der Erstanhörung fortgesetzt wird und das Ruhen wegen zu besorgender schwerer Nachteile für die Interessen der rechtssuchenden Bevölkerung oder des Ansehens des Standes erforderlich ist;
2.Ziffer 2eines im Disziplinarverfahren ergehenden Beschlusses auf Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft.
(3)Absatz 3Gegen Entscheidungen nach Abs. 1 und 2, soweit sie nicht auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses oder im Rahmen eines Disziplinarverfahrens ergehen, steht dem Rechtsanwalt das Recht der Berufung an den Obersten Gerichtshof (siebenter Abschnitt des Disziplinarstatuts für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter) zu. In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 4 und des Abs. 2 Z 1 lit. b und c hat die Berufung keine aufschiebende Wirkung. Im Übrigen sind die Bestimmungen des § 5a Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2 anzuwenden.Gegen Entscheidungen nach Absatz eins und 2, soweit sie nicht auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses oder im Rahmen eines Disziplinarverfahrens ergehen, steht dem Rechtsanwalt das Recht der Berufung an den Obersten Gerichtshof (siebenter Abschnitt des Disziplinarstatuts für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter) zu. In den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2 und 4 und des Absatz 2, Ziffer eins, Litera b und c hat die Berufung keine aufschiebende Wirkung. Im Übrigen sind die Bestimmungen des Paragraph 5 a, Absatz eins, letzter Satz und Absatz 2, anzuwenden.
(4)Absatz 4Rechtsanwaltsanwärter, die die österreichische Staatsbürgerschaft verloren haben, sind in der Liste zu löschen.
(5)Absatz 5Abs. 1 Z 1 und Abs. 4 gelten sinngemäß für den Verlust der Staatsangehörigkeit zu einem der in § 1 Abs. 3 und § 30 Abs. 1 genannten Staaten. Die mit dem Verlust der Staatsangehörigkeit verbundenen Rechtsfolgen treten nicht ein, wenn der Rechtsanwalt oder Rechtsanwaltsanwärter Staatsangehöriger eines der in § 1 Abs. 3 und § 30 Abs. 1 genannten Staaten bleibt. Entsprechendes gilt bei Erfüllung der Voraussetzungen des Art. 10 des Austrittsabkommens zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich, wenn es sich um einen Rechtsanwalt oder Rechtsanwaltsanwärter mit aufrechter Staatsangehörigkeit zum Vereinigten Königreich handelt und dessen Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte oder der Rechtsanwaltsanwärter vor dem 1. Jänner 2021 erfolgt ist.Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 4, gelten sinngemäß für den Verlust der Staatsangehörigkeit zu einem der in Paragraph eins, Absatz 3 und Paragraph 30, Absatz eins, genannten Staaten. Die mit dem Verlust der Staatsangehörigkeit verbundenen Rechtsfolgen treten nicht ein, wenn der Rechtsanwalt oder Rechtsanwaltsanwärter Staatsangehöriger eines der in Paragraph eins, Absatz 3 und Paragraph 30, Absatz eins, genannten Staaten bleibt. Entsprechendes gilt bei Erfüllung der Voraussetzungen des Artikel 10, des Austrittsabkommens zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich, wenn es sich um einen Rechtsanwalt oder Rechtsanwaltsanwärter mit aufrechter Staatsangehörigkeit zum Vereinigten Königreich handelt und dessen Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte oder der Rechtsanwaltsanwärter vor dem 1. Jänner 2021 erfolgt ist.
In Kraft seit 24.12.2020 bis 30.06.2022
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