§ 34b RAO

RAO - Rechtsanwaltsordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Der Österreichische Rechtsanwaltskammertag hat dem Kammerkommissär Zugang zu den vom Rechtsanwalt im anwaltlichen Urkundenarchiv gespeicherten Urkunden zu ermöglichen. Ebenso ist dem Kammerkommissär von der Rechtsanwaltskammer der Zugang zum Treuhandregister über die vom Rechtsanwalt registrierten Treuhandschaften zu eröffnen. Soweit erforderlich gilt dies auch in den Fällen, in denen die ansonsten einem Kammerkommissär zukommenden Aufgaben durch einen Rechtsanwaltskommissär wahrgenommen werden (§ 34a Abs. 5).

(2) Ausgenommen bei Bestellungen in den Fällen des § 34 Abs. 1 Z 2 und 4 erster Fall ist der Kammerkommissär für die Dauer seiner Bestellung über Anderkonten sowie alle Konten des Rechtsanwalts, die im Zusammenhang mit dessen beruflicher Tätigkeit stehen, allein verfügungs- und zeichnungsberechtigt. Auf Verlangen des Kammerkommissärs haben die Kreditinstitute diesem Auskünfte über alle bei ihnen geführten Konten des Rechtsanwalts zu geben und ihm Zugang zu diesen Konten zu gewähren.

(3) Der Kammerkommissär hat gegenüber dem Rechtsanwalt, im Fall seines Todes gegen dessen Rechtsnachfolger Anspruch auf Ersatz der notwendigen Barauslagen und auf angemessene Entlohnung für seine Mühewaltung. Kann der Kammerkommissär diesen Anspruch nicht innerhalb angemessener Frist einbringlich machen, so hat er gegenüber der Rechtsanwaltskammer einen Anspruch auf einen pauschal zu bestimmenden Beitrag zu diesen Kosten. Der Pauschalbeitrag ist vom Ausschuss unter Berücksichtigung von Art, Umfang und Schwierigkeit der Tätigkeit sowie des vom Kammerkommissär zu bescheinigenden Aufwands und unter Bedachtnahme auf allfällige mit der Bestellung für den Kammerkommissär verbundene Vorteile in angemessener Höhe festzusetzen. Der Pauschalbeitrag darf dabei den von der Plenarversammlung für solche Beiträge festzusetzenden Höchstbetrag nicht übersteigen.

(4) Die Rechtsanwaltskammer hat die von ihr zu leistenden Pauschalbeiträge aus den für Verwaltungsauslagen der Kammer zur Verfügung stehenden Mitteln zu tragen. Im Umfang der Zahlung durch die Rechtsanwaltskammer geht der Ersatzanspruch des Kammerkommissärs gegen den Rechtsanwalt (dessen Rechtsnachfolger) auf die Kammer über.

In Kraft seit 01.07.2022 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 34b RAO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 34b RAO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

3 Entscheidungen zu § 34b RAO


Entscheidungen zu § 34b RAO


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 34b RAO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 34b RAO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis RAO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 34a RAO
§ 35 RAO