(1) Der Österreichische Rechtsanwaltskammertag hat dem Kammerkommissär Zugang zu den vom Rechtsanwalt im anwaltlichen Urkundenarchiv gespeicherten Urkunden zu ermöglichen. Ebenso ist dem Kammerkommissär von der Rechtsanwaltskammer der Zugang zum Treuhandregister über die vom Rechtsanwalt registrierten Treuhandschaften zu eröffnen. Soweit erforderlich gilt dies auch in den Fällen, in denen die ansonsten einem Kammerkommissär zukommenden Aufgaben durch einen Rechtsanwaltskommissär wahrgenommen werden (§ 34a Abs. 5).
(2) Ausgenommen bei Bestellungen in den Fällen des § 34 Abs. 1 Z 2 und 4 erster Fall ist der Kammerkommissär für die Dauer seiner Bestellung über Anderkonten sowie alle Konten des Rechtsanwalts, die im Zusammenhang mit dessen beruflicher Tätigkeit stehen, allein verfügungs- und zeichnungsberechtigt. Auf Verlangen des Kammerkommissärs haben die Kreditinstitute diesem Auskünfte über alle bei ihnen geführten Konten des Rechtsanwalts zu geben und ihm Zugang zu diesen Konten zu gewähren.
(3) Der Kammerkommissär hat gegenüber dem Rechtsanwalt, im Fall seines Todes gegen dessen Rechtsnachfolger Anspruch auf Ersatz der notwendigen Barauslagen und auf angemessene Entlohnung für seine Mühewaltung. Kann der Kammerkommissär diesen Anspruch nicht innerhalb angemessener Frist einbringlich machen, so hat er gegenüber der Rechtsanwaltskammer einen Anspruch auf einen pauschal zu bestimmenden Beitrag zu diesen Kosten. Der Pauschalbeitrag ist vom Ausschuss unter Berücksichtigung von Art, Umfang und Schwierigkeit der Tätigkeit sowie des vom Kammerkommissär zu bescheinigenden Aufwands und unter Bedachtnahme auf allfällige mit der Bestellung für den Kammerkommissär verbundene Vorteile in angemessener Höhe festzusetzen. Der Pauschalbeitrag darf dabei den von der Plenarversammlung für solche Beiträge festzusetzenden Höchstbetrag nicht übersteigen.
(4) Die Rechtsanwaltskammer hat die von ihr zu leistenden Pauschalbeiträge aus den für Verwaltungsauslagen der Kammer zur Verfügung stehenden Mitteln zu tragen. Im Umfang der Zahlung durch die Rechtsanwaltskammer geht der Ersatzanspruch des Kammerkommissärs gegen den Rechtsanwalt (dessen Rechtsnachfolger) auf die Kammer über.
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