(1) Um die Eintragung in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter zu erwirken, ist beim Eintritt in die Praxis bei einem Rechtsanwalt die Anzeige an den Ausschuss unter Nachweis der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Nachweis des Abschlusses eines Studiums des österreichischen Rechts (§ 3) zu erstatten. Die Zeit der praktischen Verwendung bei einem Rechtsanwalt (§ 2 Abs. 2) wird erst von dem Tag des Einlangens dieser Anzeige an gerechnet.
(1a) Ist fraglich, ob das vom Bewerber abgeschlossene Studium des österreichischen Rechts den Voraussetzungen des § 3 entspricht, kann der Ausschuss vor seiner Entscheidung auf Kosten des Bewerbers im Wege des Präses der gemäß § 5 Abs. 4 ABAG zuständigen Ausbildungsprüfungskommission ein Gutachten eines oder mehrerer Prüfungskommissäre aus dem Kreis der Universitätsprofessoren (§ 3 Abs. 3 ABAG) einholen.
(2) Ebenso ist jeder Rechtsanwalt verpflichtet, von jedem Austritte eines Candidaten, sowie von jeder einen Monat übersteigenden Verhinderung desselben in Ausübung dieser Praxis die Anzeige an den Ausschuß zu erstatten.
(3) Die Eintragung in die Liste ist zu verweigern, wenn einer der Ausschlussgründe nach § 2 Abs. 2 RPG vorliegt oder der Bewerber eine Handlung begangen hat, die ihn des Vertrauens unwürdig macht. Der Ausschuß hat die etwa notwendigen Erhebungen zu pflegen und, wenn die Eintragung verweigert werden soll, den Bewerber vorher einzuvernehmen.
(4) Gegen die Verweigerung der Eintragung in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter, gegen die Löschung aus dieser Liste, gegen die Verweigerung der Bestätigung der Rechtsanwaltspraxis sowie gegen Entscheidungen in einer Angelegenheit nach § 32 steht den Beteiligten das Recht der Berufung an den Obersten Gerichtshof (siebenter Abschnitt des Disziplinarstatuts für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter) zu. § 5a Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2 ist anzuwenden.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2007)
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