Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsDelegierte der Vertreterversammlung sind
1.Ziffer einsdie Präsidenten der Rechtsanwaltskammern,
2.Ziffer 2die weiteren, in der Plenarversammlung der jeweiligen Rechtsanwaltskammer aus dem Kreis der Ausschussmitglieder, die dem Rechtsanwaltsstand angehören, gewählten und auch weiterhin dem Ausschuss angehörenden Delegierten aus dem Kreis der Rechtsanwälte, wobei für je angefangene 150 Kammermitglieder aus dem Kreis der Rechtsanwälte ein Delegierter zusteht, und
3.Ziffer 3die dem Ausschuss der Rechtsanwaltskammern angehörenden Rechtsanwaltsanwärter.
Die Präsidenten der Rechtsanwaltskammern haben der Vertreterversammlung jedenfalls anzugehören; sie sind bei der Ermittlung der Anzahl der Delegierten nach Z 2 entsprechend zu berücksichtigen.Die Präsidenten der Rechtsanwaltskammern haben der Vertreterversammlung jedenfalls anzugehören; sie sind bei der Ermittlung der Anzahl der Delegierten nach Ziffer 2, entsprechend zu berücksichtigen.
(2)Absatz 2Die Vertretung eines Delegierten durch einen anderen derselben oder einer anderen Rechtsanwaltskammer ist zulässig.
In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
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