§ 41 RAO

RAO - Rechtsanwaltsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
  1. (1)Absatz einsDie Vertreterversammlung wählt unter den für Beschlüsse erforderlichen Voraussetzungen (§ 40 Abs. 1 und 2) aus den Mitgliedern der einzelnen Rechtsanwaltskammern den Präsidenten und drei Präsidenten-Stellvertreter des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags, wobei in diese Funktionen sowie in die Funktion eines Rechnungsprüfers nur Rechtsanwälte gewählt werden können. Das Wahlergebnis ist im Internet auf der Website des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags unverzüglich und allgemein zugänglich zu veröffentlichen. Der Präsident und die drei Präsidenten-Stellvertreter gehören für die Dauer ihres Amtes der Vertreterversammlung auch dann an, wenn sie nicht Delegierte sind, haben jedoch in diesem Fall – vorbehaltlich des § 40 Abs. 2 letzter Satz – kein Stimmrecht.Die Vertreterversammlung wählt unter den für Beschlüsse erforderlichen Voraussetzungen (Paragraph 40, Absatz eins und 2) aus den Mitgliedern der einzelnen Rechtsanwaltskammern den Präsidenten und drei Präsidenten-Stellvertreter des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags, wobei in diese Funktionen sowie in die Funktion eines Rechnungsprüfers nur Rechtsanwälte gewählt werden können. Das Wahlergebnis ist im Internet auf der Website des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags unverzüglich und allgemein zugänglich zu veröffentlichen. Der Präsident und die drei Präsidenten-Stellvertreter gehören für die Dauer ihres Amtes der Vertreterversammlung auch dann an, wenn sie nicht Delegierte sind, haben jedoch in diesem Fall – vorbehaltlich des Paragraph 40, Absatz 2, letzter Satz – kein Stimmrecht.
  2. (2)Absatz 2Die Amtsdauer des Präsidenten und der Präsidenten-Stellvertreter beträgt drei Jahre. Scheidet während dieser Zeit einer der Gewählten aus und findet eine Ersatzwahl statt, so tritt der neu Gewählte für die restliche Amtsdauer an die Stelle des Ausgeschiedenen. Der § 25 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß. Für die Abberufung des Präsidenten und der Präsidenten-Stellvertreter gilt § 40 Abs. 1 und 2 mit der Maßgabe, daß dafür eine Mehrheit von zwei Dritteln der in geheimer Wahl mit Stimmzetteln abgegebenen Stimmen der Vertreterversammlung erforderlich ist.Die Amtsdauer des Präsidenten und der Präsidenten-Stellvertreter beträgt drei Jahre. Scheidet während dieser Zeit einer der Gewählten aus und findet eine Ersatzwahl statt, so tritt der neu Gewählte für die restliche Amtsdauer an die Stelle des Ausgeschiedenen. Der Paragraph 25, Absatz 2 und 3 gilt sinngemäß. Für die Abberufung des Präsidenten und der Präsidenten-Stellvertreter gilt Paragraph 40, Absatz eins und 2 mit der Maßgabe, daß dafür eine Mehrheit von zwei Dritteln der in geheimer Wahl mit Stimmzetteln abgegebenen Stimmen der Vertreterversammlung erforderlich ist.
  3. (3)Absatz 3Der Präsident oder einer der Präsidenten-Stellvertreter führt den Vorsitz in der Vertreterversammlung.
  4. (4)Absatz 4Der Präsident hat die Vertreterversammlung nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich und überdies auf Verlangen von zwei Rechtsanwaltskammern oder von mindestens fünf Delegierten jederzeit einzuberufen. Zwischen Einberufung und Tagung hat ein Zeitraum von mindestens vierzehn Tagen zu liegen.
In Kraft seit 19.07.2024 bis 31.12.9999
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