(1) Der Österreichische Rechtsanwaltskammertag setzt sich aus den Rechtsanwaltskammern Österreichs zusammen. Er ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes und hat seinen Sitz in Wien. Sein Wirkungsbereich erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet.
(2) Der Österreichische Rechtsanwaltskammertag ist berechtigt, das Staatswappen zu führen; sein Amtssiegel hat das Staatswappen und die Umschrift „Österreichischer Rechtsanwaltskammertag“ zu enthalten.
(3) Der Österreichische Rechtsanwaltskammertag ist, soweit die Mitglieder der Rechtsanwaltskammern in ihrer Gesamtheit oder über den Wirkungsbereich einer einzelnen Rechtsanwaltskammer hinaus betroffen sind, zur Wahrung ihrer Rechte und Angelegenheiten sowie zu ihrer Vertretung berufen. Die ihm gesetzlich zukommenden Aufgaben hat der Österreichische Rechtsanwaltskammertag im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen. Der Bundesminister für Justiz ist berechtigt, sich über die Rechtmäßigkeit der Verwaltungsführung zu unterrichten; auf sein Ersuchen hat der Österreichische Rechtsanwaltskammertag die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(4) Der Österreichische Rechtsanwaltskammertag hat bei der Einstellung von Urkunden in das anwaltliche Urkundenarchiv (§ 91c und § 91d GOG) jene Rechtsanwälte als Organe im Sinn des § 91d GOG heranzuziehen, an die eine Ausweiskarte mit elektronischer Anwaltssignatur ausgegeben worden ist.
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