Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Die zur Ausübung des im §. 15 gedachten Substitutionsrechtes erforderliche Legitimation wird über Einschreiten des Rechtsanwaltes, bei welchem der Candidat in Verwendung steht, ausgefertigt und verliert ihre Geltung, sobald diese Verwendung aufhört.
In Kraft seit 13.02.1919 bis 31.12.9999
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