§ 17 PZG

Punzierungsgesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999

(1) Die Inhaber von Betrieben, in denen Edelmetallgegenstände erzeugt, geprüft, gelagert, zum Verkauf angeboten, belehnt oder versteigert werden, haben spätestens 14 Tage vor Eröffnung eines Betriebes beim Zollamt WienÖsterreich schriftlich ihre Registrierung zu beantragen.

(2) Gewerbetreibende haben

1.

ihren Namen,

2.

die Art des Gewerbes,

3.

die Daten der Gewerbedokumente,

4.

die Standorte der Betriebsstätten,

5.

den Zeitpunkt des Gewerbeantritts,

6.

die gemäß § 9 Abs. 1 bis 4 angewandten Prüfverfahren und Qualitätssicherungsmaßnahmen,

7.

die Namen der mit der Überprüfung und Punzierung Beauftragten gemäß § 11 Abs. 1,

8.

ihre Verantwortlichkeitspunze und

9.

ihre Ausfuhrpunze

anzugeben.

(3) Personen, die eine Tätigkeit ausüben, die gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 Gewerbeordnung, BGBl. Nr. 194/1994, als Ausübung der schönen Künste von der Gewerbeordnung ausgenommen ist, haben neben den Angaben gemäß Abs. 2 Z 1, Z 4 und Z 6 bis 9 den Nachweis der Tätigkeit der Ausübung der schönen Künste gemäß § 2 Abs. 11 Gewerbeordnung zu erbringen. Dies kann insbesondere durch den Nachweis

1.

der Pflichtversicherung des Antragstellers in der Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG, BGBl. Nr. 560/1978, auf Grund einer Tätigkeit als bildender Künstler gemäß § 2 Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz, BGBl. I Nr. 131/2000,

2.

die Absolvierung einer in § 6 der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Beurteilung der Tätigkeit als freiberuflicher bildender Künstler durch eine Kommission im Hinblick auf die Sozialversicherungspflicht, BGBl. Nr. 55/1980, in der Fassung BGBl. Nr. 192/1994, genannten Bildungseinrichtungen,

3.

der Beibringung der Bestätigung der Künstlereigenschaft durch eine Berufsvereinigung für bildende Künstler

erfolgen. In Zweifelsfällen sind vor der Registrierung der Bundeskanzler und die Gewerbebehörde anzuhören.

(4) Gerichte, Verwaltungsbehörden, Pfandleih- und Versteigerungsanstalten haben das Zollamt WienÖsterreich spätestens eine Woche vor der öffentlichen Veräußerung von Edelmetallgegenständen zu verständigen.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 01.11.2011 bis 31.12.2020

(1) Die Inhaber von Betrieben, in denen Edelmetallgegenstände erzeugt, geprüft, gelagert, zum Verkauf angeboten, belehnt oder versteigert werden, haben spätestens 14 Tage vor Eröffnung eines Betriebes beim Zollamt WienÖsterreich schriftlich ihre Registrierung zu beantragen.

(2) Gewerbetreibende haben

1.

ihren Namen,

2.

die Art des Gewerbes,

3.

die Daten der Gewerbedokumente,

4.

die Standorte der Betriebsstätten,

5.

den Zeitpunkt des Gewerbeantritts,

6.

die gemäß § 9 Abs. 1 bis 4 angewandten Prüfverfahren und Qualitätssicherungsmaßnahmen,

7.

die Namen der mit der Überprüfung und Punzierung Beauftragten gemäß § 11 Abs. 1,

8.

ihre Verantwortlichkeitspunze und

9.

ihre Ausfuhrpunze

anzugeben.

(3) Personen, die eine Tätigkeit ausüben, die gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 Gewerbeordnung, BGBl. Nr. 194/1994, als Ausübung der schönen Künste von der Gewerbeordnung ausgenommen ist, haben neben den Angaben gemäß Abs. 2 Z 1, Z 4 und Z 6 bis 9 den Nachweis der Tätigkeit der Ausübung der schönen Künste gemäß § 2 Abs. 11 Gewerbeordnung zu erbringen. Dies kann insbesondere durch den Nachweis

1.

der Pflichtversicherung des Antragstellers in der Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG, BGBl. Nr. 560/1978, auf Grund einer Tätigkeit als bildender Künstler gemäß § 2 Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz, BGBl. I Nr. 131/2000,

2.

die Absolvierung einer in § 6 der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Beurteilung der Tätigkeit als freiberuflicher bildender Künstler durch eine Kommission im Hinblick auf die Sozialversicherungspflicht, BGBl. Nr. 55/1980, in der Fassung BGBl. Nr. 192/1994, genannten Bildungseinrichtungen,

3.

der Beibringung der Bestätigung der Künstlereigenschaft durch eine Berufsvereinigung für bildende Künstler

erfolgen. In Zweifelsfällen sind vor der Registrierung der Bundeskanzler und die Gewerbebehörde anzuhören.

(4) Gerichte, Verwaltungsbehörden, Pfandleih- und Versteigerungsanstalten haben das Zollamt WienÖsterreich spätestens eine Woche vor der öffentlichen Veräußerung von Edelmetallgegenständen zu verständigen.

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