§ 25 PMG Anzeigepflicht

Postmarktgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2018 bis 31.12.9999

(1) Postdiensteanbieter haben die beabsichtigte Erbringung eines Postdienstes sowie Änderungen des Betriebes und dessen Einstellung vor Betriebsaufnahme, Änderung oder Einstellung der Regulierungsbehörde anzuzeigen. Die Anzeige hat schriftlich unter Angabe der Art des Dienstes sowie der technischen und betrieblichen Merkmale zu erfolgen.

(2) Die Liste der angezeigten Postdienste samt Bezeichnung der Postdiensteanbieter ist von der Regulierungsbehörde im Internet zu veröffentlichen.

(3) Auf Anbieter von Kurierdiensten finden die §§ 26, 32 Abs. 1, 2, 4, 5 und 6, 33 sowie 35 keine Anwendung.

Stand vor dem 30.11.2018

In Kraft vom 01.01.2011 bis 30.11.2018

(1) Postdiensteanbieter haben die beabsichtigte Erbringung eines Postdienstes sowie Änderungen des Betriebes und dessen Einstellung vor Betriebsaufnahme, Änderung oder Einstellung der Regulierungsbehörde anzuzeigen. Die Anzeige hat schriftlich unter Angabe der Art des Dienstes sowie der technischen und betrieblichen Merkmale zu erfolgen.

(2) Die Liste der angezeigten Postdienste samt Bezeichnung der Postdiensteanbieter ist von der Regulierungsbehörde im Internet zu veröffentlichen.

(3) Auf Anbieter von Kurierdiensten finden die §§ 26, 32 Abs. 1, 2, 4, 5 und 6, 33 sowie 35 keine Anwendung.

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