Mit dem angefochtenen Bescheid wurde über den polnischen Staatsangehörigen Emir M., geb. am 28.7.1979, gemäß § 86 Abs 1 in Verbindung mit § 63 Abs 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot verhängt und gemäß § 86 Abs 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat gewährt. In der Begründung: führt die erstinstanzliche Behörde aus, dass sich Emir M. bereits seit seinem dritten Lebensmonat in Österreich aufhalte und bis zum EU-Beitritt Polens stets im Besitz einer ... mehr lesen...
1. Laut Spruch: des Bescheides der Bundespolizeidirektion Graz vom 07.08.2006 wurde gegen den rumänischen Staatsangehörigen D M ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen, ausgesprochen, dass er nach Eintritt der Durchsetzbarkeit des Bescheides unverzüglich aus dem Bundesgebiet auszureisen habe und nach § 64 FPG die aufschiebende Wirkung einer Berufung gegen den Bescheid ausgeschlossen. Die Behörde schilderte in der
Begründung: , der nunmehrige Berufungswerber se... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 86 Abs 1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen freizügigkeitsberechtigte EWR-Bürger zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet wird. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste auf Genera... mehr lesen...
Die Bezirkshauptmannschaft Schwaz hat mit Bescheid vom 04.05.2004, Zahl FW-519, gegen Herrn D. A. ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Dieses Aufenthaltsverbot wurde im Wesentlichen mit insgesamt 6 Gerichtsverurteilungen begründet. Gegen diesen Bescheid hat D. A. fristgerecht Berufung erhoben. Mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol vom 30.06.2004, Zahl III-4033-46/04, wurde der Berufung insofern Folge gegeben, als dass das verhängte Aufenthaltsverbot mit fü... mehr lesen...
Die Bundespolizeidirektion Eisenstadt erließ mit dem angefochtenen Bescheid ein unbefristetes Aufenthaltsverbot gegen den Berufungswerber nach den Bestimmungen des (zu dieser Zeit geltenden) Fremdengesetzes 1997 (FrG). Gleichzeitig schloss sie die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung aus und lehnte es ab, dem Berufungswerber einen Durchsetzungsaufschub zu erteilen. Zusammengefasst erachtete die erstinstanzliche Behörde die Erlassung des Aufenthaltsverbotes als geboten, weil d... mehr lesen...
Rechtssatz: Anders als zur Beurteilung der (sachlichen) Zuständigkeit der Berufungsbehörde war nach der hier relevanten Rechtslage (§ 91 Abs 1 FrG; wobei dies auch nach dem FPG so ist) für die örtliche Zuständigkeit zur Erlassung eines fremdenpolizeilichen Bescheides der Wohnsitz im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides maßgeblich (vgl VwGH v 15 12 2004, Zl 2001/18/0230 mwH). Im Fall der örtlichen Unzuständigkeit der erstinstanzlichen Behörde ist die Berufungsbehörde ver... mehr lesen...
Die Bundespolizeidirektion Eisenstadt erließ mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 36 Abs 1 Z 1 und § 48 Abs 1 FrG 1997 iVm § 37 sowie § 39 Abs 1 FrG gegen den Beschwerdeführer ein für die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot und schloss gleichzeitig gemäß § 45 Abs 4 FrG die aufschiebende Wirkung einer Berufung gegen den Aufenthaltsverbotsbescheid aus. Weiters wurde gemäß § 48 Abs 3 FrG die Erteilung eines Durchsetzungsaufschubes abgelehnt und ausgesprochen, dass der Beschw... mehr lesen...
Die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck hat mit Bescheid vom 11.08.2003, Zl FW-37758, gegen den türkischen Staatsangehörigen C. A. ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von 5 Jahren erlassen. Das Aufenthaltsverbot wurde im Wesentlichen auf die damals aufscheinenden Verurteilungen durch das Bezirksgericht Schwaz, Zl 3 U 222/97G, Urteil vom 24.11.1997, durch das BG Innsbruck, Zl 9 U 274/98A, Urteil vom 06.05.1998, und durch das Landesgericht Innsbruck vom 19.09.2002, Zl 35 K V116/02G, Urteil vom ... mehr lesen...