Begründung: Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Im Erkenntnis vom 25.02.2019 sind an im
Spruch: genannten Stellen Unrichtigkeiten zu verzeichnen, die durch Hinzufügen bzw. Streichungen zu korrigieren sind. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereit... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Der Landesschulrat für NÖ hat mit Bescheid vom 12.07.2018 festgestellt, dass der Beschwerdeführerin (Bf) gemäß § 66 Abs. 1 und 2 PG 1965 für die Zeit vom 01.09.1974 bis 30.09.1977 und vom 01.10.1982 bis 24.08.1986 eine Gutschrift von € 2.302,35 an Nebengebühren gebühre. Lt. Nebengebührenwerte- Mittteilung des Landesschulrates für NÖ habe sie dort als Hauptschullehrerin in der Zeit vom 01.09.1974 bis 30.09.1977 und vom 01.10.1982 bis 24.08... mehr lesen...