Rechtssatz:
Rechtssatz: 1 Die Rechtsordnung erlaubt freilich, auch Fremde, die über ein Aufenthaltsrecht verfügen, unter näher bestimmten Voraussetzungen auszuweisen oder gegen sie ein Aufenthaltsverbot zu verhängen. So können gemäß § 54 FPG Fremde ausgewiesen werden, die sich auf Grund eines Aufenthaltstitels oder während eines Verlängerungsverfahrens im Bundesgebiet aufhalten, bzw. gemäß § 86 Abs. 1 und 2 FPG kann gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger ein Aufenthaltsve... mehr lesen...