§ 66 PG 1965 Berücksichtigung von Nebengebühren aus einem früheren Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft

Pensionsgesetz 1965

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2003 bis 31.12.9999
BGBl. I Nr. 123/1998 vorgesehene Zuschlag zur Dienstzulage der Bemessung des Ruhegenusses nicht zugrunde zu legen.Paragraph 66, (1) Bei Staatsanwälten, die vor dem 1. Juli 1991 aus dem Dienststand ausgeschieden sind, ist der im Paragraph 44, Absatz 3, oder 4 des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 1998, vorgesehene Zuschlag zur Dienstzulage der Bemessung des Ruhegenusses nicht zugrunde zu legen.

  1. (2)Absatz 2Bei Staatsanwälten, die vor dem 1. Jänner 1993 aus dem Dienststand ausgeschieden sind, ist der im § 44 Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Art. II Z 12 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 518/1993 vorgesehene Zuschlag zur Dienstzulage der Bemessung des Ruhegenusses nicht zugrunde zu legen.Bei Staatsanwälten, die vor dem 1. Jänner 1993 aus dem Dienststand ausgeschieden sind, ist der im Paragraph 44, Absatz 5, des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Art. römisch II Ziffer 12, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 518 aus 1993, vorgesehene Zuschlag zur Dienstzulage der Bemessung des Ruhegenusses nicht zugrunde zu legen.
  2. (3)Absatz 3Bei Staatsanwälten, die vor dem 1. Juli 1993 aus dem Dienststand ausgeschieden sind, ist der im § 44 Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Art. II Z 13 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 518/1993 vorgesehene Zuschlag zur Dienstzulage der Bemessung des Ruhegenusses nicht zugrunde zu legen.Bei Staatsanwälten, die vor dem 1. Juli 1993 aus dem Dienststand ausgeschieden sind, ist der im Paragraph 44, Absatz 5, des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Art. römisch II Ziffer 13, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 518 aus 1993, vorgesehene Zuschlag zur Dienstzulage der Bemessung des Ruhegenusses nicht zugrunde zu legen.
  3. (4)Absatz 4Die Abs. 1 bis 3 gelten für die Hinterbliebenen nach solchen Staatsanwälten für die Bemessung des Versorgungsgenusses.Die Absatz eins bis 3 gelten für die Hinterbliebenen nach solchen Staatsanwälten für die Bemessung des Versorgungsgenusses.
  4. (1)Absatz einsHat ein Beamter in einem früheren Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft
    1. 1.Ziffer einsanspruchsbegründende Nebengebühren oder
    2. 2.Ziffer 2diesen entsprechende Nebengebühren in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis
    bezogen, so sind diese bei der Feststellung des Anspruches auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss in gleicher Weise zu berücksichtigen wie Nebengebühren der Beamten. Das Gleiche gilt für eine in einem solchen früheren Dienstverhältnis festgestellte Gutschrift von Nebengebührenwerten.
  5. (2)Absatz 2Nebengebühren und Gutschriften von Nebengebührenwerten aus einem früheren Dienstverhältnis nach Abs. 1 sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie auf Zeiten entfallen, die im bestehenden Dienstverhältnis ruhegenussfähig sind.Nebengebühren und Gutschriften von Nebengebührenwerten aus einem früheren Dienstverhältnis nach Absatz eins, sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie auf Zeiten entfallen, die im bestehenden Dienstverhältnis ruhegenussfähig sind.
  6. (3)Absatz 3Nebengebührenwerte (einschließlich allfälliger Gutschriften) sind mit Bescheid festzustellen, soweit sie nach Abs. 1 und 2 zu berücksichtigen sind.Nebengebührenwerte (einschließlich allfälliger Gutschriften) sind mit Bescheid festzustellen, soweit sie nach Absatz eins und 2 zu berücksichtigen sind.
  7. (4)Absatz 4Die Abs. 1 bis 3 sind auf Beamte anzuwenden, über deren Ansprüche auf Nebengebührenwerte (einschließlich allfälliger Gutschriften) aus einem früheren Dienstverhältnis nach Abs. 1 im bestehenden Dienstverhältnis noch kein rechtskräftiger Bescheid erlassen worden ist.Die Absatz eins bis 3 sind auf Beamte anzuwenden, über deren Ansprüche auf Nebengebührenwerte (einschließlich allfälliger Gutschriften) aus einem früheren Dienstverhältnis nach Absatz eins, im bestehenden Dienstverhältnis noch kein rechtskräftiger Bescheid erlassen worden ist.
  8. (5)Absatz 5Die Abs. 1 und 3 sind auf Antrag weiters auch auf Beamte anzuwenden, für die in einem früheren Dienstverhältnis eine Gutschrift von Nebengebührenwerten nach Abs. 1 letzter Satz festgestellt worden ist, wenn dies für den Beamten günstiger ist als die im bestehenden Dienstverhältnis erfolgte Berücksichtigung.Die Absatz eins und 3 sind auf Antrag weiters auch auf Beamte anzuwenden, für die in einem früheren Dienstverhältnis eine Gutschrift von Nebengebührenwerten nach Absatz eins, letzter Satz festgestellt worden ist, wenn dies für den Beamten günstiger ist als die im bestehenden Dienstverhältnis erfolgte Berücksichtigung.

Stand vor dem 31.12.2002

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.2002
BGBl. I Nr. 123/1998 vorgesehene Zuschlag zur Dienstzulage der Bemessung des Ruhegenusses nicht zugrunde zu legen.Paragraph 66, (1) Bei Staatsanwälten, die vor dem 1. Juli 1991 aus dem Dienststand ausgeschieden sind, ist der im Paragraph 44, Absatz 3, oder 4 des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 1998, vorgesehene Zuschlag zur Dienstzulage der Bemessung des Ruhegenusses nicht zugrunde zu legen.

  1. (2)Absatz 2Bei Staatsanwälten, die vor dem 1. Jänner 1993 aus dem Dienststand ausgeschieden sind, ist der im § 44 Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Art. II Z 12 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 518/1993 vorgesehene Zuschlag zur Dienstzulage der Bemessung des Ruhegenusses nicht zugrunde zu legen.Bei Staatsanwälten, die vor dem 1. Jänner 1993 aus dem Dienststand ausgeschieden sind, ist der im Paragraph 44, Absatz 5, des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Art. römisch II Ziffer 12, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 518 aus 1993, vorgesehene Zuschlag zur Dienstzulage der Bemessung des Ruhegenusses nicht zugrunde zu legen.
  2. (3)Absatz 3Bei Staatsanwälten, die vor dem 1. Juli 1993 aus dem Dienststand ausgeschieden sind, ist der im § 44 Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Art. II Z 13 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 518/1993 vorgesehene Zuschlag zur Dienstzulage der Bemessung des Ruhegenusses nicht zugrunde zu legen.Bei Staatsanwälten, die vor dem 1. Juli 1993 aus dem Dienststand ausgeschieden sind, ist der im Paragraph 44, Absatz 5, des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Art. römisch II Ziffer 13, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 518 aus 1993, vorgesehene Zuschlag zur Dienstzulage der Bemessung des Ruhegenusses nicht zugrunde zu legen.
  3. (4)Absatz 4Die Abs. 1 bis 3 gelten für die Hinterbliebenen nach solchen Staatsanwälten für die Bemessung des Versorgungsgenusses.Die Absatz eins bis 3 gelten für die Hinterbliebenen nach solchen Staatsanwälten für die Bemessung des Versorgungsgenusses.
  4. (1)Absatz einsHat ein Beamter in einem früheren Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft
    1. 1.Ziffer einsanspruchsbegründende Nebengebühren oder
    2. 2.Ziffer 2diesen entsprechende Nebengebühren in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis
    bezogen, so sind diese bei der Feststellung des Anspruches auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss in gleicher Weise zu berücksichtigen wie Nebengebühren der Beamten. Das Gleiche gilt für eine in einem solchen früheren Dienstverhältnis festgestellte Gutschrift von Nebengebührenwerten.
  5. (2)Absatz 2Nebengebühren und Gutschriften von Nebengebührenwerten aus einem früheren Dienstverhältnis nach Abs. 1 sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie auf Zeiten entfallen, die im bestehenden Dienstverhältnis ruhegenussfähig sind.Nebengebühren und Gutschriften von Nebengebührenwerten aus einem früheren Dienstverhältnis nach Absatz eins, sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie auf Zeiten entfallen, die im bestehenden Dienstverhältnis ruhegenussfähig sind.
  6. (3)Absatz 3Nebengebührenwerte (einschließlich allfälliger Gutschriften) sind mit Bescheid festzustellen, soweit sie nach Abs. 1 und 2 zu berücksichtigen sind.Nebengebührenwerte (einschließlich allfälliger Gutschriften) sind mit Bescheid festzustellen, soweit sie nach Absatz eins und 2 zu berücksichtigen sind.
  7. (4)Absatz 4Die Abs. 1 bis 3 sind auf Beamte anzuwenden, über deren Ansprüche auf Nebengebührenwerte (einschließlich allfälliger Gutschriften) aus einem früheren Dienstverhältnis nach Abs. 1 im bestehenden Dienstverhältnis noch kein rechtskräftiger Bescheid erlassen worden ist.Die Absatz eins bis 3 sind auf Beamte anzuwenden, über deren Ansprüche auf Nebengebührenwerte (einschließlich allfälliger Gutschriften) aus einem früheren Dienstverhältnis nach Absatz eins, im bestehenden Dienstverhältnis noch kein rechtskräftiger Bescheid erlassen worden ist.
  8. (5)Absatz 5Die Abs. 1 und 3 sind auf Antrag weiters auch auf Beamte anzuwenden, für die in einem früheren Dienstverhältnis eine Gutschrift von Nebengebührenwerten nach Abs. 1 letzter Satz festgestellt worden ist, wenn dies für den Beamten günstiger ist als die im bestehenden Dienstverhältnis erfolgte Berücksichtigung.Die Absatz eins und 3 sind auf Antrag weiters auch auf Beamte anzuwenden, für die in einem früheren Dienstverhältnis eine Gutschrift von Nebengebührenwerten nach Absatz eins, letzter Satz festgestellt worden ist, wenn dies für den Beamten günstiger ist als die im bestehenden Dienstverhältnis erfolgte Berücksichtigung.

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