§ 67 PatAwG

PatAwG - Patentanwaltsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) In der mündlichen Verhandlung ist der Verweisungsbeschluß zu verlesen. Nach Verlesung des Verweisungsbeschlusses ist dem Beschuldigten Gelegenheit zu geben, sich zusammenhängend zu verantworten. Hierauf hat die Vernehmung der vorgeladenen Zeugen und Sachverständigen und erforderlichenfalls die Verlesung von Protokollen und Urkunden zu erfolgen.

(2) Der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt können bis zum Schluß der Verhandlung Anträge stellen, sich zu den einzelnen vorgebrachten Beweismitteln äußern und Fragen an die Zeugen und Sachverständigen richten.

(3) Nach Schluß des Beweisverfahrens sind der Disziplinaranwalt und der Beschuldigte sowie dessen Verteidiger zu hören. Dem Beschuldigten steht das letzte Wort zu.

In Kraft seit 07.07.1967 bis 31.12.9999
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