§ 67 PatAwG

PatAwG - Patentanwaltsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) In der mündlichen Verhandlung ist der Verweisungsbeschluß zu verlesen. Nach Verlesung des Verweisungsbeschlusses ist dem Beschuldigten Gelegenheit zu geben, sich zusammenhängend zu verantworten. Hierauf hat die Vernehmung der vorgeladenen Zeugen und Sachverständigen und erforderlichenfalls die Verlesung von Protokollen und Urkunden zu erfolgen.

(2) Der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt können bis zum Schluß der Verhandlung Anträge stellen, sich zu den einzelnen vorgebrachten Beweismitteln äußern und Fragen an die Zeugen und Sachverständigen richten.

(3) Nach Schluß des Beweisverfahrens sind der Disziplinaranwalt und der Beschuldigte sowie dessen Verteidiger zu hören. Dem Beschuldigten steht das letzte Wort zu.

In Kraft seit 07.07.1967 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 67 PatAwG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 67 PatAwG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 67 PatAwG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 67 PatAwG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 67 PatAwG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis PatAwG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 66 PatAwG
§ 68 PatAwG